Die Anrechnungsregelungen in den Landesgesetzen sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Nach den meisten erfolgt die Anrechnung in Höhe eines Prozentsatzes der Pflegegeldbeträge nach § 37 Abs. 3 SGB XI, ganz gleich, ob Pflegegeld (§ 37 SGB XI), Pflege in Form einer Sachleistung (§ 36 SGB XI) oder eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung (§ 38 SGB XI) gewährt wird. Der Grund dafür ist, dass blinden Pflegebedürftigen, die auf Pflege durch eine Berufspflegekraft, also auf Sachleistungen angewiesen sind, nicht weniger Blindengeld verbleiben sollte als Blinden, die von ihren Angehörigen gepflegt werden können und deshalb Pflegegeld erhalten. In einigen Gesetzen wird trotzdem bei der Gewährung der Sach- oder Kombinationsleistungen (aus Pflegegeld und Pflegesachleistung) der Wert der tatsächlich gewährten Leistung zu Grunde gelegt. Wegen der unterschiedlichen Höhe des Blindengeldes nach den Landesgesetzen und wegen der (mit Ausnahme von Bayern, Berlin und Hamburg) unterschiedlichen Höhe des Blindengeldes für Volljährige und Minderjährige wirkt sich diese Regelung sehr unterschiedlich aus. In einigen Blindengeldgesetzen wird deshalb durch eine Sperrklausel bestimmt, dass das Blindengeld höchstens um 50 % gekürzt werden darf. Eine solche Sperrklausel ist deshalb vor allem dann wichtig und wünschenswert, wenn im Landesblindengeldgesetz keine Dynamisierung vorgesehen ist; denn infolge der ab 1. Januar 2010 und 2012 bereits festgelegten Steigerungen und der nach § 30 SGB XI auch in der Zukunft zu erwartenden Erhöhungen der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung verringert sich das verbleibende Blindengeld entsprechend.
In neun Landesgesetzen finden sich in etwa gleiche Anrechnungsregelungen:
bei Pflegestufe I (60% der Geldleistung nach § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB XI = 60% aus 225 Euro = 135 Euro ab 1. Januar 2010, bzw.
60 % aus 235 Euro = 141 Euro ab 1. Januar 2012 und
bei den Pflegestufen II und III 40% der Geldleistung nach § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 = 40 % aus 430 Euro = 172 Euro ab 1. Januar 2010 bzw. 40 % aus 440 Euro = 176 Euro ab 1. Januar 2012.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Pflegebedürftige Geld- oder Sachleistungen erhält.
Es handelt sich um:
- Baden-Württemberg: § 3 Abs. 2,
- Bayern: Art. 4 Abs. 1 und 2,
- Berlin: § 3 Abs. 4,
- Hamburg: § 3 Abs. 2 (mindestens 50 % des Blindengeldes müssen bleiben),
- Hessen: § 4 Abs. 2 (bei Minderjährigen Anrechnung nur der halben Sätze),
- Niedersachsen: § 3 Abs. 2,
- Rheinland-Pfalz: § 4 Abs. 2,
- Saarland: § 3 Abs. 2,
- Sachsen-Anhalt: § 2 Abs. 2 und 3.
Eine ähnliche Regelung wie die oben genannten Gesetze findet sich im GHBG für Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 2 S. 1). In Pflegestufe I werden 70% des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB XI und in den Pflegestufen II und III 35% des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB XI angerechnet, gleichgültig, ob Geld- oder Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
In Schleswig-Holstein erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 Landesblindengeldgesetz eine Anrechnung in Höhe von 50% (bei Minderjährigen 25 %) des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 S. 3 SGB XI.
In Sachsen werden bei Blinden gemäß § 5 Abs. 2 Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI sowie bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegestufe I mit 50 %, bei Pflegestufe II mit 33,3 % und bei Pflegestufe III mit 25 % des für diese Stufen jeweils gewährten Pflegegeldes angerechnet.
In Mecklenburg-Vorpommern werden nach § 4 Abs.2 Sach- und Geldleistungen bei häuslicher Pflege in Pflegestufe I in Höhe von 50% der Leistung des Pflegegeldes der Stufe I, in Pflegestufe II in Höhe von 33,3% des Pflegegeldes der Stufe II, in Pflegestufe III in Höhe von 25% des Pflegegeldes der Stufe III angerechnet. Das gilt nach § 4 Abs. 3 auch bei Leistungen der privaten Pflegeversicherung.
In Brandenburg werden nach § 5 Abs. 2 bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Geld- und Sachleistungen, bei Blinden mit 70 vom Hundert angerechnet. Bei Sachleistungen wird somit der Wert der Sachleistung zugrunde gelegt.
In Thüringen erfolgt die Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI oder bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI dadurch, dass das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 bei der Pflegestufe I 100 Euro monatlich und bei den Pflegestufen II und III jeweils 70 Euro monatlich beträgt.
In Bremen werden – anders als in allen anderen Ländern - nach § 4 Abs. 1 des Landespflegegeldgesetzes Leistungen, die Berechtigte zum Ausgleich ihrer durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach den §§ 36 bis 39 und §§ 41 bis 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten oder erhalten haben, vollständig auf das Landespflegegeld angerechnet. Das gilt entsprechend für Pflegeleistungen aus einer privaten Pflegeversicherung oder aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften.