Zum Verhältnis der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung zu Leistungen anderer Sozialleistungsträger vgl. § 13 SGB XI und Hennies "Der Blinde im geltenden Recht" S. 139 ff.
Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen nach § 13 Abs. 1 SGB XI die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit
- nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
- aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
- aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.
Besonders wichtig ist das Verhältnis zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit aus der Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB XII.
§ 13 Abs. 3 Satz 1 SGB XI stellt klar, in welchen Fällen die Leistungen der Pflegeversicherung Vorrang vor den Leistungen anderer Gesetze haben. Hierzu gehören grundsätzlich neben den Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), Reparationsschädengesetz (RepG) und Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) auch die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c BVG sowie die Leistungen nach dem SGB XII, soweit diese dem gleichen Zweck entsprechen wie die Leistung der Pflegeversicherung. Dies gilt insbesondere für die häusliche Pflege und das Pflegegeld nach § 61 ff. SGB XII (Haufe Onlinekommentar RZ. 22 zu § 13 SGB XI).
Das Risiko der Pflegebedürftigkeit ist in der Pflegeversicherung aber nicht vollständig abgedeckt. Wenn Pflegebedürftige mit hohem Pflegebedarf ihre Pflege nicht voll finanzieren können, tritt im Falle ihrer Bedürftigkeit die Sozialhilfe ergänzend mit Leistungen bis zur vollen Höhe des Bedarfs ein Das ergibt sich aus § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB XI. Dieser lautet: "Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen." (vgl. dazu auch unten).
Die notwendige Pflege bei Pflegebedürftigkeit unterhalb der Pflegestufe I (§ 15 SGB XI) ist als Sachleistung nach wie vor von den Trägern der Sozialhilfe zu übernehmen.
Sozialhilfeleistungen, die keine Pflegebedürftigkeit i.S.d. Pflegeversicherung voraussetzen oder anderen bzw. weitergehenden Zwecken als die Leistungen der Pflegeversicherung dienen, wie z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Eingliederungshilfe, bleiben unberührt und können allein oder neben den Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Ebenso finden die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege keine Berücksichtigung. Beide Leistungsansprüche bestehen daher nebeneinander.