Die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI oder XII werden im Wege der Anrechnung oder des Ausschlusses des Anspruches auf Blindengeld berücksichtigt.
Der Grund für die Anrechnung liegt darin, dass sich der Hilfebedarf wegen Blindheit mit dem Hilfebedarf bei Pflegebedürftigkeit im Sinn von § 14 SGB XI bzw. § 61 SGB XII zwar überschneidet, aber nicht vollständig deckt. Vgl. zu diesem Kapitel besonders Hennies "Der Blinde im geltenden Recht", Kapitel XIII Pflegebedürftigkeit - Hilflosigkeit S. 133 ff.