Die Leistungen der Pflegeversicherung sind gemäß § 4 Abs. 1 SGB XI Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstattung, soweit dies im SGB XI vorgesehen ist. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.
Die Leistungsarten der sozialen Pflegeversicherung und Grundsätze für die Leistungserbringung sind im Einzelnen in § 28 Abs. 1 SGB XI festgelegt. Danach gewährt die soziale Pflegeversicherung folgende Leistungen:
- Pflegesachleistung (§ 36),
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
- Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
- häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),
- Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40),
- Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
- Kurzzeitpflege (§ 42),
- vollstationäre Pflege (§ 43),
- Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a),
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),
- zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit (§ 44a),
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),
- zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b),
- Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches und Pflegeberatung nach § 28 Abs. 1a.
Bei der umfassenden Aufstellung der Leistungen in den Abs. 1 und Abs. 1a SGB XI handelt es sich um einweisende Vorschriften ohne anspruchsbegründenden Charakter. Die Tatbestandsvoraussetzungen und der Umfang der jeweiligen Leistungen werden in den §§ 7a, 36 bis 45b sowie § 17 SGB XI genannt.
Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen (§ 28 Abs. 2 SGB XI). Im Übrigen richten sich ihre Ansprüche nach den Beihilfebestimmungen. Vgl. dazu besonders Hennies "Der Blinde im geltenden Recht" S. 141 ff.
Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um die Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden (§ 28 Abs. 4 SGB XI).
Die Höhe der Sach- bzw. Geldleistungen richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe.
Nach § 3 SGB XI ist es Eines der Ziele der Pflegeversicherung, die häusliche Pflege in besonderem Maß zu unterstützen und zu fördern. Die häusliche Pflege (§§ 36 bis 40 SGB XI), teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI) und die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) haben gegenüber der vollstationären Pflege (§ 43 SGB XI) Vorrang. Die Pflegeversicherung soll deshalb mit ihren Leistungen die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Die Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege ergänzen und unterstützen gewissermaßen die häusliche Pflege insbesondere auch in Krisensituationen.