Rechtsquelle für die soziale Pflegeversicherung ist das SGB XI - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994, in Kraft getreten am 01.01.1995 (§ 68 SGB XI).
In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind nach § 1 Abs. 2 SGB XI kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Damit werden über 90 % der Bevölkerung erfasst. Die Versicherungspflicht ist im Einzelnen den §§ 20 ff. SGB XI zu entnehmen. Soweit kein Schutz durch die soziale Pflegeversicherung besteht, kommt Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht (SGB XII) in Betracht. Sie ist dort im siebten Kapitel (§§ 61 ff.) geregelt und weitgehend den Regelungen im SGB XI angepasst (s. u.).
Damit bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen besteht, muss Pflegebedürftigkeit vorliegen.