Der Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII scheitert eher an den Bestimmungen über den Einsatz des Vermögens als über diejenigen über den Einsatz des Einkommens.
Rechtsgrundlage für den Einsatz des Vermögens im Sozialhilferecht ist § 90 SGB XII. Einzusetzen ist nach Abs. 1 das Vermögen, das verwertbar ist, soweit es nicht zum Schonvermögen nach Abs. 2 gehört oder die Verwertung nach der Härteklausel in § 90 Abs. 3 SGB XII nicht verlangt werden kann.
Dabei kommt es nicht nur auf das Vermögen des Leistungsberechtigten, sondern auch auf das Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seiner Eltern an (Bedarfsgemeinschaft nach § 19 Abs. 3 SGB XII).
In einem ersten Schritt ist zu klären, was zum verwertbaren Vermögen gehört. In einem zweiten Schritt ist die Grenze des einzusetzenden Vermögens zu ermitteln. Diese Vermögensgrenze wird durch die Regelungen über das Schonvermögen beeinflusst (§ 90 Abs. 2 und die Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9). In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob dieses die Vermögensgrenze übersteigende Vermögen voll eingesetzt werden muss oder ob auf Grund der Härteregelung in § 90 Abs. 3 von einem vollen Einsatz abgesehen werden kann.