Das Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen wird auf Antrag gewährt.

  • Folgende Bestimmungen der Landesgesetze sind einschlägig:
  • Baden-Württemberg: Landesblindengeldgesetz § 5 Abs. 1;
  • Bayern: Landesblindengeldgesetz Art. 1 Abs. 1 (Antrag), Art. 5 Abs. 1 (Form des Antrags);
  • Berlin: Landespflegegeldgesetz § 1 Abs. 1;
  • Brandenburg: Landespflegegeldgesetz § 7 Abs. 1;
  • Bremen: Landespflegegeldgesetz § 6 Abs. 1 S. 1;
  • Hamburg: Landesblindengeldgesetz § 6 Abs. 1;
  • Hessen: Landesblindengeldgesetz § 5 Abs. 1 S. 1
  • Mecklenburg-Vorpommern: Landesblindengeldgesetz § 7 Abs. 1;
  • Niedersachsen: Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde § 7 Abs. 1 S. 1;
  • Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose § 6 Abs. 1;
  • Rheinland-Pfalz: Landesblindengeldgesetz § 6 Abs. 1;
  • Saarland: Blindheitshilfegesetz für das Saarland § 1 Abs. 1;
  • Sachsen: Landesblindengeldgesetz § 4 Abs. 1 S. 1;
  • Sachsen-Anhalt: Landesblindengeldgesetz § 4 Abs. 1 S. 1;
  • Schleswig-Holstein: Landesblindengeldgesetz § 8 Abs. 1;
  • Thüringen: Thüringer Blindengeldgesetz § 9 Abs. 1.

Besondere formale Anforderungen werden an den Antrag nicht gestellt. Der Antrag muss erkennen lassen, was begehrt wird. Weil bestimmte Formen nicht vorgeschrieben sind, ist es gleichgültig, ob er schriftlich oder zur Niederschrift einer zur Entgegennahme des Antrages zuständigen Stelle gestellt wird (§ 16 SGB I).

Durch den Antrag wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt (§ 18 SGB X bzw. § 22 der Verwaltungsverfahrensgesetze in Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen). Im Rahmen dieses Verfahrens müssen die Anspruchsvoraussetzungen, also auch das Vorliegen von Blindheit oder, wenn auch hochgradig Sehbehinderte eine Leistung erhalten, der hochgradigen Sehbehinderung festgestellt werden.

Einige Landesgesetze enthalten Bestimmungen darüber, wie die medizinischen Voraussetzungen des Anspruches nachgewiesen werden sollen. So wird im Landespflegegeldgesetz von Brandenburg (§ 10 Abs. 2) der Nachweis durch ein Gutachten des medizinischen Dienstes, im Landesblindengeldgesetz für Niedersachsen in § 1 Abs. 3 und im Landesblindengeldgesetz für Schleswig-Holstein (§ 2) der Nachweis durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 SGB IX sowie im Landesblindengeldgesetz für Thüringen (§ 9 Abs. 1 S. 2) der Nachweis der Blindheit durch eine augenfachärztliche Bescheinigung gefordert.

Hier handelt es sich um Bestimmungen für das durch den Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren, dagegen nicht um Formvorschriften, die sich auf den Antrag als solchen bezögen. Das ist wegen des Beginns der Leistung bedeutsam. Als Zeitpunkt der Antragstellung kann nicht erst der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen gelten. Die Vorschriften wenden sich nicht an den Antragsteller, sondern an die für die Gewährung des Blindengeldes zuständige Behörde. Die Voraussetzungen für den Anspruch sind gemäß dem in § 20 SGB X für das Verwaltungsverfahren festgelegten Amtsermittlungsgrundsatz nämlich von Amts wegen zu ermitteln. Wenn die Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung jedoch bereits nach § 69 Abs. 1 SGB IX festgestellt worden ist, sind die für die Gewährung des Blindengeldes zuständigen Stellen an diese Statusentscheidungen gebunden. Nach § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Den Schwerbehinderten soll erspart werden, bei der Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen stets wieder aufs Neue ihre Behinderung und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen untersuchen und beurteilen zu lassen. Diese Bindungswirkung ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die gesetzlichen Begriffe in den verschiedenen Gesetzen gleich sind. Das trifft für die "Blindheit" in den Landesblindengeldgesetzen und für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zu. Vgl. zur Bindungswirkung von Statusfestellungen Urteil des BVerwG 5. Senat vom 27. Februar 1992, Az: 5 C 48/88, ZfSH/SGB 1992, S. 364. Wenn ein Feststellungsbescheid vorliegt, in welchem Blindheit attestiert wird, sollte im Antrag auf diesen hingewiesen bzw. eine Kopie beigefügt werden. Soweit vorhanden, sollten auch augenfachärztliche Atteste, welche über das Sehvermögen Auskunft geben, beigefügt werden.

Der Antrag könnte lauten:

"Antrag auf Gewährung von Blindengeld

Ich beantrage Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz für (...). (wenn möglich genaue Bezeichnung des Gesetzes). Ich wohne in (Anschrift). (Wenn vorhanden) Zum Nachweis meiner Blindheit füge ich ein Attest von Dr. (...) bei. (oder) Den Bescheid über meine Schwerbehinderung, in welchem Blindheit festgestellt wird, füge ich in Kopie bei."

Wenn ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII begehrt wird, kann dieses Schreiben um folgenden Zusatz ergänzt werden:

"Ferner beantrage ich ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Sollte für die Entscheidung über die ergänzende Blindenhilfe eine andere Stelle zuständig sein, bitte ich um Weiterleitung meines Antrags und von Kopien der beigefügten Unterlagen an die zuständige Behörde."

Hier ein praktischer Hinweis: Wenn die Beweislage unklar ist, kann bei weiterer Verschlechterung des Sehvermögens ein erneuter Antrag rascher zum Ergebnis führen als ein langwieriger und in seinem Ausgang ungewisser Rechtsstreit.

Ein neuer Antrag ist notwendig, wenn ein Blinder vom Geltungsbereich eines Landesgesetzes in den Geltungsbereich eines anderen Landesgesetzes verzieht und dort nach dem Landesgesetz im Zuzugsland Blindengeld beanspruchen will. Weil der Antrag Anspruchsvoraussetzung ist, kann sich dieser nur auf das jeweilige Landesgesetz auswirken. Der Antrag im Wegzugsland ist deshalb verbraucht. Beim Umzug innerhalb des Landes ist ein neuer Antrag nicht erforderlich. Die zuständige Behörde muss lediglich informiert werden.

Wonach suchen Sie?