Für die Aufenthaltsberechtigung von Ausländern ist zwischen verschiedenen Gruppen zu unterscheiden, und zwar zwischen Bürgern der Europäischen Union, Ausländern aus Staaten, mit welchen ein internationales Abkommen besteht, Ausländern, für welche sich das Aufenthaltsrecht aus dem Aufenthaltsgesetz ergibt, heimatlose Ausländer, Asylbewerber und andere unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallende Personen, Asylberechtigten, Diplomaten und Personen mit internationalem Status sowie NATO-Angehörigen.
Die Rechtsgrundlagen, aus denen sich das Aufenthaltsrecht von Ausländern ergibt, sind durch das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2004, S. 1950 ff.) neu gestaltet worden. Dieses Gesetz enthält als Rechtsquellen u. a. in Art. 1 das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG) vom 30.07.2004 und in Art. 2 das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) vom 30.07.2004.
Ausländer ist nach § 2. Abs. 1 Aufenthaltsgesetz jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
Die Aufenthaltsberechtigung von Ausländern richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz, soweit seine Gültigkeit nicht nach § 1 Abs. 2 eingeschränkt ist. Danach findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung auf Ausländer,
- deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
- die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
- soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können (vgl. dazu 6.4.7.3).
Im Folgenden wird auf die Situation der verschiedenen Gruppen näher eingegangen.
Bürger der Europäischen Union:
Für Bürger der Europäischen Union richtet sich die Aufenthaltsberechtigung nach dem FreizügG/EU, soweit einer der dort geregelten Tatbestände vorliegt. Nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU benötigen Staatsangehörige anderer EU-Staaten (Unionsbürger) für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Dies gilt nach § 12 FreizügG/EU auch für die Staatsangehörigen der übrigen EWR-Staaten. Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben den EU-Staaten folgende weitere Staaten an: Island, Liechtenstein und Norwegen. Damit können sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründen, der grundsätzlich als rechtmäßig anzusehen ist. Zu den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern zählen u. a. Arbeitnehmer, Selbständige, Familienangehörige, Studenten, ehemalige Arbeitnehmer und Selbständige sowie Personen, die über eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel (keine Sozialhilfebedürftigkeit) verfügen.
Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und Bürgern eines EWR-Staates sowie ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes wird gemäß § 5 Abs.
1 FreizügG/EU von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Wenn Familienangehörige von Unionsbürgern selbst keine Unionsbürger oder Bürger eines EWR-Staates sind, benötigen sie dagegen einen Aufenthaltstitel. Ihnen wird gemäß § 5 Abs. 2 FreizügG/EU von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt.
Der Nachweis über die Aufenthaltsberechtigung ist von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durch eine Meldebescheinigung der zuständigen Meldebehörde zu erbringen.
Staatsangehörige anderer Staaten:
Staatsangehörige anderer Staaten benötigen für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das mit Wirkung vom 01.01.2005 an die Stelle des Ausländergesetzes (AuslG) getreten ist.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG werden die Aufenthaltstitel erteilt als
- Visum (§ 6)
- Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
- Niederlassungserlaubnis (§ 9)
Bei einer Niederlassungserlaubnis, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist, liegt ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt vor.
Bei einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein befristeter Aufenthaltstitel ist, liegt ein rechtmäßiger Aufenthalt vor. Ob auch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinn von § 30 Abs. 3 SGB I anzunehmen ist, hängt vom Aufenthaltszweck ab, d. h. von der Vorschrift des AufenthG, aufgrund derer die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde.
Bei einem nationalen Visum nach § 6 Abs. 4 AufenthG kann nur unter bestimmten Voraussetzungen, die vom Aufenthaltszweck abhängen, ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt angenommen werden.
Der Nachweis über die Aufenthaltsberechtigung ist durch einen von der Ausländerbehörde erteilten entsprechenden Aufenthaltstitel zu erbringen.
Für den Anspruch auf Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz ist auch für Ausländer erforderlich, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinn von § 30 Abs. 3 SGB I besteht, dass es sich also nicht um einen nur vorübergehenden Aufenthalt handelt. Vgl. dazu 6.4.1 und 6.4.2. Hält sich ein Ausländer zunächst als Tourist genehmigungsfrei in der BRD auf und wird ihm dann ein Aufenthaltstitel erteilt, kann frühestens ab Erteilung des qualifizierten Aufenthaltstitels Blindengeld zustehen. Außerdem darf der Anspruch eines Ausländers nicht auf Grund des besonderen Status z. B. als Diplomat ausgeschlossen sein.
Heimatlose Ausländer:
Für "heimatlose Ausländer" besteht eine gesetzliche Sonderregelung gegenüber dem Aufenthaltsgesetz. Sie haben gem. § 12 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG) eine Aufenthaltsberechtigung kraft Gesetzes. Sie benötigen für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. § 4 AufenthG findet keine Anwendung. Heimatlose Ausländer genießen Freizügigkeit und können ihren Aufenthalt im Bundesgebiet frei wählen.
Heimatloser Ausländer ist nach § 1 Abs. 1 HeimatlG ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der
- nachweist, dass er der Obhut der internationalen Organisation untersteht, die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragt ist (Diese Organisation der Vereinten Nationen ist die International Refugee Organisation - IRO), und
- nicht Deutscher nach Art. 116 GG ist sowie
- am 30.06.1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers aufgrund der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 HAuslG erwirbt. Letzteres ist der Fall, wenn ein heimatloser Ausländer, der nach dem 01.07.1948 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte und ihn danach außerhalb dieses Gebietes verlegt hat, innerhalb von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt seiner Ausreise rechtmäßig seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückverlegt.
Zum Personenkreis der unter das HAuslG fallenden (Flüchtlinge und zur Zwangsarbeit verschleppte Personen - DP) vgl. Urteil des BSG vom 14.05. 1991 -5 RJ 29/90 = SozR 35050, § 1 Nr. 1.
Wer seine Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableitet und am 01.01.1991 seinen gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Geltungsbereich des HAuslG hatte, steht einem heimatlosen Ausländer gleich (§ 1 Abs. 2 HAuslG).
Weil heimatlose Ausländer aufenthaltsberechtigt sind, haben sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen oder auf Blindenhilfe nach § 72SGB XII. § 19 HAuslG bestimmt ausdrücklich, dass heimatlose Ausländer Leistungen der öffentlichen Fürsorge in gleicher Höhe wie deutsche Staatsangehörige erhalten.
Der Rechtsstatus als heimatloser Ausländer kann durch einen Pass/Reiseausweis, der einen entsprechenden Vermerk über die Rechtsstellung enthält bzw. durch eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde nachgewiesen werden.
Asylbewerber und andere unter das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fallende Personen:
Asylbewerber sind Personen, welche um Asyl nachsuchen, über deren Antrag aber noch nicht entschieden worden ist. Asylbewerbern wird der Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens gestattet (§ 55 Asylverfahrensgesetz, AsylVfG). Aber nicht nur Asylbewerber, sondern auch andere Personengruppen erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Leistungen nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes erhalten Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne das sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Von Bedeutung ist insbesondere der neu gefasste § 1 Absatz 1 Ziffer 3 AsylbLG. Danach sind nach dem Asylverfahrensleistungsgesetz auch Ausländer leistungsberechtigt, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG wegen des Krieges in ihrem Heimatland (Kriegsflüchtlinge) oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes aus humanitären Gründen besitzen. Nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll nach § 25 Abs. 5 S. 2 erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Für die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten ergeben sich nach dem Asylverfahrensleistungsgesetz Einschränkungen, die auch das Blindengeld betreffen.
Ausländer, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt sind, haben keinen Anspruch auf Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz oder auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Das ergibt sich aus § 23 Abs. 2 SGB XII für Sozialhilfeleistungen und aus § 9 Abs. 1 AsylbLG für die Landesblindengeldgesetze. Nach diesen Bestimmungen erhalten Leistungsberechtigte keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen. Darunter fallen auch die Landesblindengeldgesetze.
Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG erlischt, wenn der Asylantrag zurückgenommen wird oder unanfechtbar abgelehnt worden ist. Vor allem aus humanitären Gründen kann aber in solchen Fällen dennoch der weitere Aufenthalt geduldet werden (§ 60 a AufenthG) oder es kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Wird der Aufenthalt des Ausländers in Deutschland gemäß § 60 a AufenthG geduldet, ist er nicht rechtmäßig. Dem Ausländer wird eine Bescheinigung darüber ausgestellt. Ein Anspruch auf Blindengeld besteht damit ab 01.01.2005 nicht mehr.
Asylberechtigte:
Anerkannte Asylberechtigte erhalten nach § 25 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis und in der Regel nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Ein Anspruch auf Blindengeld besteht bei anerkannten Asylberechtigten wegen ihrer besonderen grundrechtlich nach Art. 16a GG geschützten Stellung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen.
Einschränkungen bei der Blindenhilfe für Ausländer:
§ 23 SGB XII bringt für Ausländer erhebliche Einschränkungen bei Sozialhilfeleistungen mit sich, die sich auch auf die Blindenhilfe auswirken, soweit ihnen nicht auf Grund ihres Status oder eines internationalen Abkommens die gleichen Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind, wie Deutschen.
Nach § 23 Abs. 1 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten und nicht von einer Sonderregelung privilegiert werden, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Diese Ermessensleistungen beziehen sich auf alle Leistungen, die von § 23 Abs. 1 S. 1 nicht als Pflichtleistungen erfasst werden. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen auch Leistungen zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen möglich sind.
Durch § 23 Abs. 1 S4 ‚SGB XII werden alle diejenigen Ausländer privilegiert, die über einen besonderen Status verfügen. Die oben genannten Einschränkungen gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Zu diesen Begriffen aus dem Zuwanderungsgesetz vgl. oben.
Privilegierungen ergeben sich aus internationalen Abkommen. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in § 23 Abs. 1 S. 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben nämlich nach § 23 Abs. 1 S. 5 SGB XII zu beachten. Anzunehmen ist dies bei folgenden völkerrechtlichen Regelungen:
Artikel 1 Europäisches Fürsorgeabkommen v. 11.12.1953 (BGBl. II 1956 S. 563), wonach sich die vertragsschließenden Staaten verpflichten, "den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge ... zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind."
Artikel 23 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) v. 28.7.1951 (BGBl. II 1953 S. 559), wonach die vertragsschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren, weil Art. 2 i.V.m. Art. 1 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Fürsorgeabkommen (a.a.O.) die Vorschriften von dessen Teil I auch auf Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention für anwendbar erklärt. Flüchtlinge in diesem Sinne sind Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge, Kontingentflüchtlinge und heimatlose Ausländer.
Artikel 7 Abs. 2 VO Nr. 1612/68 (EWG), wonach Arbeitnehmern aus der Europäischen Union die gleichen sozialen Vergünstigungen zustehen wie inländischen Arbeitnehmern. Hierzu gehört auch die Gewährung von Sozialhilfe Österreichische Staatsangehörige und Schweizer Staatsangehörige, die sich im Geltungsbereich des SGB XII aufhalten, sind bei der Gewährung von Sozialhilfe Deutschen gleichgestellt, sofern sie nicht zwecks Inanspruchnahme von Sozialhilfe nach Deutschland eingereist sind (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17.1.1966, BGBl. II 1969 S. 1; Art. 1 i.V.m. Art. 8 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14.7.1952, BGBl. II 1953 S. 31, 129; II 1954 S. 779).
In diesen privilegierten Fällen besteht beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.