Entscheidend für den Anspruch auf Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz ist der berechtigte Aufenthalt in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich der jeweiligen Gesetze. Die Berechtigung ist für Deutsche und Ausländer unterschiedlich. Bei Ausländern kann der Anspruch trotz des berechtigten Aufenthalts im Geltungsbereich der Gesetze auf Grund ihres Status ausgeschlossen sein. Es sind aber auch internationale Vereinbarungen zu beachten.