Alle Deutschen genießen nach Art. 11 Abs. 1 GG Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Sie können deshalb ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in jedem Bundesland frei wählen. Der Blindengeldanspruch sowohl nach den Landesblindengeldgesetzen als auch nach § 72 SGB XII besteht deshalb, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII kommt es auf den tatsächlichen Aufenthalt gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII an.
Wer Deutscher ist, richtet sich nach Art. 116 GG. Deutscher ist danach vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Aussiedler/Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und bedürfen keines Aufenthaltstitels für die Begründung ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet. Das gilt auch für ihre Ehegatten und Abkömmlinge, die mit Zuzug den Status als "Deutsche" erlangen.
Ausländer, die berechtigt sind, sich in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten und dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten Blindengeld nach den einschlägigen Landesgesetzen, soweit der Anspruch nicht auf Grund ihres besonderen Status ausgeschlossen ist.
Für Sozialhilfeleistungen und damit auch für die Blindenhilfe enthält § 23 SGB XII für Ausländer Einschränkungen. Zu beachten sind aber Sonderregelungen auf Grund des Status oder auf Grund internationaler Abkommen.