Die Erstattungsansprüche nach den §§ 103-105 SGB X stellen Fälle eines Rückgriffsrechtes dar, das darauf beruht, dass Leistungen erbracht worden sind, die ein anderer Leistungsträger erbringen hätte müssen und die deshalb ausgeglichen werden sollen. Es handelt sich gewissermaßen um den Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung. Im Zivilrecht entspricht dem der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 4 BGB.

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