Die §§ 102-104 SGB X enthalten vier Grundtatbestände, die dem Vermögensausgleich zwischen Sozialleistungsträgern dienen:

  1. den Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Sozialleistungsträgers (§ 102 SGB X),
  2. den Erstattungsanspruch des Leistungsträgers, dessen ursprüngliche Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X),
  3. den Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger (§ 104 SGB X) und
  4. den Erstattungsanspruch des zur Leistungserbringung von Anfang an unzuständigen Leistungsträgers (§ 105 SGB X).

In den Fällen der §§ 102, 103 und 104 SGB X besteht eine originäre Leistungsverpflichtung bzw. Leistungsberechtigung des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers. Daran fehlt es im Falle des § 105 SGB X.

Zu den Tatbeständen im Einzelnen:

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