Die §§ 102-104 SGB X enthalten vier Grundtatbestände, die dem Vermögensausgleich zwischen Sozialleistungsträgern dienen:
- den Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Sozialleistungsträgers (§ 102 SGB X),
- den Erstattungsanspruch des Leistungsträgers, dessen ursprüngliche Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X),
- den Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger (§ 104 SGB X) und
- den Erstattungsanspruch des zur Leistungserbringung von Anfang an unzuständigen Leistungsträgers (§ 105 SGB X).
In den Fällen der §§ 102, 103 und 104 SGB X besteht eine originäre Leistungsverpflichtung bzw. Leistungsberechtigung des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers. Daran fehlt es im Falle des § 105 SGB X.
Zu den Tatbeständen im Einzelnen: