§ 16 Abs. 1 SGB II enthält eine Auflistung der Eingliederungsleistungen, die von der Agentur für Arbeit oder dem optierenden kommunalen Träger aus dem Spektrum des SGB III auf der Grundlage des SGB II in der Regel als Ermessensleistung erbracht werden können. Dabei handelt es sich um folgende Regelleistungen grundsätzlich für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen:

  1. Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung nach § 35 SGB III (Vermittlungsangebot) als Pflichtaufgabe und die übrigen Leistungen zur Beratung und Vermittlung als Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB III (§§ 29 bis 44 SGB III);
  2. Leistungen an Arbeitnehmer nach dem Vierten Kapitel des SGB III:
    • vermitttlungsunterstützende Leistungen (Förderung aus dem Vermittlungsbudget, Maßnahmen zu Aktivierung und beruflichen Eingliederung, §§ 45 bis 47 SGB III);
    • Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung und Kosten für die Betreuung von Kindern, §§ 77 bis 87 SGB III);
  3. Leistungen an Arbeitgeber nach dem Fünften Kapitel des SGB III:
    • Leistungen zur Eingliederung von Arbeitnehmern (Eingliederungszuschüsse, Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, Eingliederungsgutscheine, Eingliederungsgutscheine für ältere Arbeitnehmer, §§ 217 bis 224 SGB III);
    • Leistungen zur Einstiegsqualifizierung, zur beruflichen Ausbildung, zur beruflichen Weiterbildung und zur Teilhabe am Arbeitsleben (Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen, Förderung betrieblicher Einstiegsqualifizierungen durch Zuschüsse zur Vergütung, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei beruflicher Weiterbildung, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei betrieblicher Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen, Arbeitshilfen für behinderte Menschen und Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter Menschen, §§ 235 bis 239 SGB III);
  4. Leistungen an Träger nach dem Sechsten Kapitel des SGB III:
    • Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen (insbesondere Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung, Maßnahmekosten, Maßnahmekosten als Zuschüsse für zusätzliche Hilfen als eine Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfe, auch sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung, §§ 240 bis 247 SGB III); am 1.8.2009 treten Neufassungen der §§ 240 bis 242 und §§ 244 bis 246 SGB III in Kraft, § 241a wird in geänderter Fassung § 243; die Vorschriften regeln die Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung, ausbildungsbegleitende Hilfen, die außerbetriebliche Berufsausbildung (§§ 240 bis 242 SGB III), die sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung (§ 243 SGB III) für förderungsbedürftige Jugendliche (§ 245 SGB III). Die Leistungen werden in § 246 SGB III zusammengefasst. Die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§§ 260 ff. SGB III) ist im Recht der Grundsicherung ab 2009 nicht mehr vorgesehen, die Leistungen zur Förderung von Beschäftigung schaffender Infrastrukturmaßnahmen (§ 279a SGB III) sind gänzlich, auch im Recht der Arbeitsförderung entfallen;
  5. übergangsweise mögliche Leistungen nach den Sonderregelungen des Dreizehnten Kapitels des SGB III:
    • Förderung beschäftigter, mindestens 50-jähriger Arbeitnehmer (Übernahme von Weiterbildungskosten, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, § 417 SGB III);
    • Förderung älterer Arbeitnehmer mit Eingliederungszuschüssen (§ 421f SGB III); die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16g SGB II steht für einen Eingliederungszuschuss gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II der Ausübung einer Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme gleich;
    • Erfüllung eines Vergütungsanspruchs eines privaten Vermittlers aufgrund eines Vermittlungsgutscheins (Vermittlungsvergütung, § 421g SGB III); die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16g SGB II steht für einen Vermittlungsgutschein gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 der Ausübung einer Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme gleich;
    • Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer (Übernahme des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung, § 421k SGB III);
    • Förderung mit einem Qualifizierungszuschuss an Arbeitgeber für jüngere Arbeitnehmer (§ 421o SGB III), ab 1.8.2009 sind auch notwendige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung i.S.d. § 243 Abs. 1 SGB III förderungsfähig;
    • Förderung jüngerer Arbeitnehmer durch einen Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber (§ 421p SGB III);
    • Förderung von Berufsorientierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von 4 Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit (§ 421q SGB III).

(Aufstellung entnommen Haufe Onlinekommentar RZ. 6 zu § 16 SGB II).

Für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige gelten wesentliche Förderungsregelungen des Siebten Abschnittes aus dem Vierten Kapitel des SGB III:

  1. allgemeine Leistungen sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen innerhalb des näher bestimmten Leistungsrahmens (§§ 97 bis 99 SGB III);
  2. allgemeine Leistungen umfassen die vermittlungsunterstützenden Leistungen (§ 100 Nr. 1 SGB III) und die Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 100 Nr. 4 SGB III);
  3. folgende Besonderheiten für allgemeine Leistungen:
  • vermittlungsunterstützende Leistungen bei Aufnahme einer Beschäftigung können auch an nicht arbeitslose behinderte Menschen erbracht werden, wenn dadurch eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (§ 101 Abs. 1 SGB III);
  • berufliche Aus- und Weiterbildungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung sind auch förderungsfähig, wenn sie abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden; begleitende Hilfen und Übergangshilfen sind möglich (§ 101 Abs. 2 SGB III); ab 1.9.2008 kann die Förderung bei Bedarf ausbildungsbegleitende Hilfen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels des SGB III umfassen;
  • berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos oder nicht als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss mindestens 3 Jahre beruflich tätig gewesen sind oder wenn es zur (weiteren) Teilhabe am Arbeitsleben einer längeren oder erneuten Förderung bedarf (§ 101 Abs. 5 SGB III);
  1. als besondere Leistungen werden die Teilnahmekosten an einer Maßnahme einschließlich eingliederungsbegleitender Dienste sowie Leistungen in Sonderfällen der Unterbringung und Verpflegung erbracht, dies kann auch als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets geschehen (§ 102, § 103 Satz 1 Nr.3 und Satz 2, §§ 109, 111 SGB III). Dadurch wird eine vollständige Leistungserbringung auf der Grundlage des SGB II gewährleistet und im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung die Förderung der Teilnahmekostenerstattung nach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt.

(Aufstellung entnommen Haufe Onlinekommentar RZ. 7 zu § 16 SGB II).

Für die Regelleistungen und die Leistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige ergeben sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 folgende Regeln:

  1. Die Vermittlungsleistungen (§ 35 SGB III) sind Pflichtleistungen der Grundsicherungsstellen.
  2. Die übrigen Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 sind immer Kann-Leistungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen der Grundsicherungsstellen zu erbringen sind, auch wenn die Leistungen im SGB III als Pflichtleistungen ausgestaltet sein sollten. Ausnahmen davon werden im SGB II ausdrücklich bestimmt, z.B. der Rechtsanspruch auf Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach einer Arbeitslosigkeit von 6 Monaten (§ 16 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 3 SGB III).
  3. Für Leistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II folgt das SGB II stets dem SGB III: Sind im SGB III Leistungen als Pflichtleistungen ausgestaltet, gilt dies auch für die Erbringung dieser Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2. Sind im SGB III Leistungen als Ermessensleistungen ausgestaltet, gilt dies auch für die Erbringung dieser Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2.
  4. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die Regelleistungen und die Leistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige werden gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 im SGB II geregelt. Nur soweit hier keine eigenständigen Regelungen getroffen werden, gelten die im SGB III geregelten Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Dabei wird folgerichtig nicht geprüft, ob die Voraussetzungen zum Bezug der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (Alg) vorliegen, wenn dies bei einzelnen Eingliederungsleistungen erforderlich wird, sondern stattdessen, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Alg II nach dem SGB II vorliegen. Die jeweilige Verweisung auf das SGB III trifft im Übrigen lediglich nicht auf Anordnungen zu, die nach dem SGB III vom Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden. Sie gelten bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht (eine Ausnahme bildet die Erreichbarkeits-Anordnung nach § 7 Abs. 4a).
    (Vgl. Haufe Onlinekommentar RZ. 9 zu § 16 SGB II).
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