Was als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden kann, ist den §§ 16 ff. SGB II zu entnehmen. Den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird nach § 16 SGB II das gesamte Spektrum an Eingliederungsleistungen nach dem SGB III (Arbeitsförderung) eröffnet, das im Einzelfall dazu eingesetzt werden kann, um den Betroffenen in das Erwerbsleben zu integrieren. Die Regelung ist abschließend, soweit die arbeitsmarktpolitischen Instrumente nach dem Recht der Arbeitsförderung betroffen sind. Die §§ 16a bis 16g regeln weitere eigenständige Instrumente für das Recht der Grundsicherung für Arbeit Suchende.