Als begleitende Hilfe im Arbeitsleben kann das Integrationsamt nach §§ 102 Abs. 3 Buchst. f SGB IX, 17 Abs. 1 Buchst. g auch Leistungen in besonderen Lebenslagen erbringen. Nach § 25 SchwbAV sind darunter andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 der SchwbAV geregelten Leistungen zu verstehen, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern. Die Regelung des § 25 SchwbAV sieht - was aus der Formulierung „andere Leistungen" hervorgeht - eine Beschränkung auf bestimmte Leistungen nicht vor. Den Integrationsämtern ist damit ein weites Spektrum an Hilfemöglichkeiten geöffnet. Fraglich ist, ob danach auch Leistungen zur Erhaltung der Arbeitskraft, also z. B. Erholungsaufenthalte, wie sie früher in dem aufgehobenen § 23 SchwbAV enthalten waren, gefördert werden können. Das VG Arnsberg 11. Kammer lehnt das im Urteil vom 15. Juli 2003, Az: 11 K 2955/02 ab.

Es können Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden.

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