Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an behinderte Menschen sind, soweit nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 81 SGB IX gegeben ist, vorrangig durch die Rehabilitationsträger des § 6 Abs. 1 Nr. 2 - 5 SGB IX, also die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge sowie nachrangig durch das Integrationsamt zu erbringen.

Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Rehabilitationsträgern gilt:

Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 22 Abs. 2 SGB III gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern nur nachrangig verpflichtet.

Für die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung gilt insbesondere:

Beruht die Ursache für die notwendigen Leistungen auf einem Arbeitsunfall, oder einer Berufskrankheit, ist die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers gegeben.

Die Betroffenen müssen zum versicherten Personenkreis (§§ 2 - 6 SGB VII) gehören und ein Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) oder eine Berufskrankheit (§ 8 SGB VII) muss für den eingetretenen Schaden ursächlich sein (schadensbegründende Kausalität). Dieses schädigende Ereignis muss auch für die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben ursächlich sein (schadensausfüllende Kausalität). Dabei genügt, dass das schädigende Ereignis die wesentliche Bedingung war. Den Anspruch auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation regelt § 26 Abs. 1 SGB VII. § 26 Abs. 2 enthält den Grundsatz, „mit allen geeigneten Mitteln" Gesundheitsschäden bei den Versicherten entgegenzuwirken. Damit hat der Gesetzgeber den Unfallversicherungsträgern den nötigen Gestaltungsspielraum im Rahmen der Selbstverwaltung gegeben.

In § 35 Abs. 1 SGB VII wird bestimmt, dass die Unfallversicherungsträger die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38a SGB IX sowie in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 40 und 41SGB IX erbringen, soweit in den folgenden Absätzen von § 35 SGB VII nichts Abweichendes bestimmt ist.

Für die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger (§ 16 SGB VI) gilt insbesondere: Der Rentenversicherungsträger ist als Rehabilitationsträger grundsätzlich für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit zuständig, wenn der Versicherte eine Versicherungszeit von 180 Beitragsmonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen hat oder eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und wenn durch die Leistungen die berufliche Rehabilitation erreicht bzw. die berufliche Integration verbessert werden kann oder in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung eine medizinische Rehabilitationsleistung zu Lasten des Rentenversicherungsträgers erhalten hat. Die Leistungen, die der Rentenversicherungsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Verfügung stellt, sind auf das Erhalten der Arbeitskraft bzw. der Besserung der Erwerbsfähigkeit ausgelegt. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält der Versicherte zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nur, wenn die persönlichen, d. h. medizinischen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI und die rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1, 2a und 3 SGB VI vorliegen. Nach § 10 Abs. 1 SGB VI muss durch die Leistungen die Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden können. Bei bereits vorliegender geminderter Erwerbsfähigkeit muss diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden können. Bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit genügt es, dass der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Nach § 11 Abs. 1 SGB VI muss die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt sein oder es muss eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen werden. Nach § 11 Abs. 2a SGB VI werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Versicherte auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

Die Leistung darf ferner nicht nach § 12 SGB VI ausgeschlossen sein. Nach Abs. 1 Nr. 1 werden Leistungen nicht für Versicherte erbracht, die wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können. Diese Rehabilitationsträger sind vorrangig verpflichtet. Nach Abs. 1 Nr. 2 sind die Leistungen ausgeschlossen für Versicherte, welche eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben. Ausgeschlossen nach § 12. Abs. 1 sind auch bestimmte Personengruppen wie Beamte und Häftlinge.

Die Zuständigkeit des Versorgungsamtes ist gegeben, wenn die Ursache für die notwendigen Leistungen auf einem Ereignis im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts, wie z. B. eine Schädigung im Zusammenhang mit dem Dienst bei der Bundeswehr, mit dem Zivildienst oder einer Gewalttat beruht.

Rechtsgrundlage für die zu erbringenden Leistungen der Rehabilitationsträger ist § 33 SGB IX, auf welchen in den für die Rehabilitationsträger geltenden Spezialgesetzen verwiesen wird. § 33 SGB IX beschreibt in den Abs. 1 und 3, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von den hierfür zuständigen Rehabilitationsträgern zu erbringen sind. In Abs. 3 findet sich ein nicht abschließender Katalog der von diesen zu erbringenden Leistungen. In Abs. 8 sind wiederum Leistungen aufgelistet, welche von den Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 (Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen) und 6 (sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten) umfasst werden. Genannt werden:

  1. Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
  2. der Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
  3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (vgl. dazu 5.3.2.2),
  4. Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
  5. Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und
  6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

Vom Integrationsamt werden Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht, soweit kein Rehabilitationsträger zuständig ist. Das Integrationsamt kann neben den persönlichen Hilfen, z. B. in Form der Beratung nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX und § 17 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAV, im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln an schwerbehinderte Menschen auch Geldleistungen erbringen. Die Leistungsvoraussetzungen sind in § 18 SchwbAV geregelt. Die Einzelheiten zu den Leistungen an schwerbehinderte Menschen enthalten die §§ 19 bis 25 SchwbAV. Möglich sind insbesondere Leistungen

  1. für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV),
  2. zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV),
  3. zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz (§ 21 SchwbAV),
  4. zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV),
  5. zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24 SchwbAV) und
  6. in besonderen Lebenslagen (§ 25 SchwbAV).

§ 18 SchwbAV bestimmt zu den Leistungsvoraussetzungen folgendes:

Nach Abs. 1 gilt auch für die Leistungen an schwerbehinderte Menschen, dass Leistungen anderer Rehabilitationsträger, mit Ausnahme der Sozialhilfe oder des Arbeitgebers, Vorrang haben und dass deren Leistungen nicht aufgestockt werden dürfen.

Nach Abs. 2 können Leistungen an Schwerbehinderte, also auch an blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen erbracht werden,

  1. wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allge­meinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
  2. wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumu­ten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensver­hältnisse zu berücksichtigen.

Nach Abs. 3 können die Leistungen als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden.

Leistungen, also auch laufende Leistungen nach Fristablauf, können jedoch wiederholt erbracht werden.

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