Die Lage der Wohnung zum Arbeitsplatz hat für die Teilhabe blinder und hochgradig sehbehinderter Menschen am Arbeitsleben eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Wichtig ist, dass der Arbeitsweg selbstständig und ohne große nervliche Belastung zurückgelegt werden kann. Dafür kommt es darauf an, dass eine gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel besteht, notwendiges Umsteigen leicht bewältigt werden kann und die zu Fuß zurückzulegenden Wege relativ kurz und gefahrlos sind. Wenn der Arbeitsweg zu große Anstrengungen abfordert, wird sich das leicht auf die Arbeitsleistung und die Gesundheit negativ auswirken.
Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung können sowohl von den Rehabilitationsträgern im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 2 - 5 als auch von den Integrationsämtern im Rahmen der begleitenden Hilfe zum Arbeitsleben erbracht werden. Rechtsgrundlage für die Rehabilitationsträger ist § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX als Hilfe nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 und 6, Rechtsgrundlage für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben § 22 SchwbAV.
Die Hilfe zu den Umzugskosten ist ein typischer Fall der Mobilitätshilfe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX.
Insbesondere bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten wird vorrangig eine Wohnungshilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen
Rehabilitationsträger in Betracht kommen, die dann vom Integrationsamt nicht weiter aufgestockt werden kann (Aufstockungsverbot nach § 102 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz SGB IX).
Die Agentur für Arbeit kann im Übrigen für Arbeitslose die Umzugskosten als Mobilitätshilfe finanzieren, wenn dies im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme notwendig ist (§ 53 Abs. 2 Nr. 3d SGB III). Bei behinderten Menschen kann die Arbeitsverwaltung diese Form der Mobilitätshilfe auch dann erbringen, wenn diese nicht arbeitslos sind, aber durch die Übernahme der Umzugskosten eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (vgl. § 101 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 3d SGB III).
Gegenüber den Rehabilitationsträgern besteht auch Anspruch auf Wohnungshilfe, wenn der Arbeitsplatz von der bisher genutzten Wohnung aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen Kraftfahrzeug nur unter unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann.
Im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können schwerbehinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufstätig sind, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach § 22 SchwbAV Leistungen als Wohnungshilfe erhalten:
- zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum im Sinne des § 16 des Wohnraumförderungsgesetzes,
- zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse und
- zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung.
Die Leistungen können nach § 22 Abs. 2 SchwbAV als Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Darlehen erbracht werden. Höhe, Tilgung und Verzinsung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere für behinderungsbedingte Mehraufwendungen können Zuschüsse gewährt werden.
Bei der Hilfe zu den Umzugskosten wird bei der Bemessung der Leistungshöhe nach einer entsprechenden Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hinsichtlich der Einkommensanrechnung aufgrund von § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV unterschieden:
Soweit der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht behinderungsgerecht wohnt und der Umzug deshalb behinderungsbedingt ist, werden die Transportkosten ohne Einkommensanrechnung übernommen. Wird durch den Umzug lediglich die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz verkürzt, wird ein Teil des Einkommens angerechnet.
Wenn für einen blinden Menschen der Arbeitsweg von der neuen Wohnung aus wesentlich einfacher, ja möglicherweise dadurch erst selbstständig zurückgelegt werden kann, müssten die Umzugskosten ohne Einkommensanrechnung übernommen werden, weil die Behinderung die Ursache für den Umzug ist.
Voraussetzungen für Leistungen zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum im Sinne des § 16 des Wohnraumförderungsgesetzes sind:
Die zu fördernde Wohnung muss bezüglich Zugang, baulicher Gestaltung, Ausstattung und Lage behindertengerecht sein. Die jetzige Wohnung muss nicht behindertengerecht sein und der behinderte Mensch kann nicht auf eine behindertengerechte Mietwohnung verwiesen werden.
Im Übrigen werden die im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus vorgesehenen Darlehen bei behinderungsbedingten zusätzlichen Baumaßnahmen auf die Leistungen des Integrationsamtes angerechnet.