§ 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX umfasst Zuschüsse der Rehabilitationsträger für eine befristete Probebeschäftigung, wenn damit eine dauerhafte Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben erreicht werden kann. Die Vorschrift sieht eine teilweise oder volle Kostenerstattung vor. Eine Probebeschäftigung ermöglicht den Behinderten, erste Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln. Die Arbeitgeber können sich so - ohne Einsatz eigener finanzieller Mittel - ein erstes Bild über die Leistungsfähigkeit der Behinderten und deren konkrete Einsatzmöglichkeiten im Betrieb verschaffen. Zu den Kosten zählen alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten (Lohn-, Gehaltskosten einschließlich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen), und zwar in der Regel bis zu einer Dauer von 3 Monaten. Für die Arbeitsverwaltung vgl. als Rechtsgrundlage § 238 SGB III.
Auch für blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen können solche Praktika hilfreich sein. Allerdings können Probleme auftauchen, wenn die notwendigen Hilfsmittel wie Braillezeilen nicht zur Verfügung stehen. Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke für diesen Personenkreis stellen erfahrungsgemäß solche Hilfsmittel zumindest für ihre Absolventen leihweise zur Verfügung.