Ausgangsnorm ist § 34 SGB IX. Die Bundesanstalt für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der Kriegsopferversorgung, der Kriegsopferfürsorge, der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe können als Rehabilitationsträger Leistungen an Arbeitgeber erbringen (§ 5 Nr. 2, § 6 Abs. 1), wenn dies zur dauerhaften Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben erforderlich ist.
In den für die Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungsgesetzen wird auf § 34 SGB IX verwiesen. Einen Leistungskatalog für die Bundesagentur für Arbeit enthält § 3 Abs. 2 SGB III.
Das Integrationsamt kann nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX und § 17 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ebenfalls Geldleistungen an Arbeitgeber erbringen, insbesondere
- a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26 SchwbAV - vgl. 5.3.1.1),
- b) für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26a),
- c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 4 gleichgestellt worden sind (§ 26b SchwbAV),
- d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 26c SchwbAV) und
- e) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 75 Abs. 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde (§ 27 SchwbAV - vgl. 5.3.1.2).
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Nach § 18 Abs. 1 SchwbAV, in welchem die Leistungsvoraussetzungen geregelt sind, dürfen die Leistungen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Die Leistungspflichten des Arbeitgebers sind hier also zu beachten. Vgl. dazu 5.2 und 5.2.2.