Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat als betriebliche Interessenvertretungen haben nach § 93 SGB IX die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Hierbei handelt es sich um Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber nicht gegenüber einzelnen schwerbehinderten Menschen, sondern gegenüber der Gruppe schwerbehinderter Menschen allgemein obliegt.
Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Im Einzelnen handelt es sich bei der nicht abschließenden Aufzählung um folgende Verpflichtungen:
- Verpflichtung der Arbeitgeber, auf wenigstens 5 Prozent seiner Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 71),
- Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen (§ 72),
- Verpflichtung der Arbeitgeber zu prüfen, ob Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 81),
- Besondere Pflichten öffentlicher Arbeitgeber (§ 82),
- Verpflichtung zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung (§ 83),
- Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen zur Prävention (§ 84).
Eine weitere Aufgabe der in § 93 genannten Vertretungen ist es, auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (§ 94 Abs. 1) hinzuwirken.