Bei der Gewährleistung der beruflichen Teilhabe behinderter Menschen kommt den betrieblichen Interessenvertretungen, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers eine wichtige Aufgabe zu.

Die Stellung und Aufgaben von Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat als betriebliche Interessenvertretungen, der Schwerbehindertenvertretung und des Beauftragten des Arbeitgebers sind im 5. Kapitel des zweiten Teiles des SGB IX §§ 93 - 100 geregelt.

Die Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung sind in § 93, die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung in § 95 SGB IX und die des Beauftragten des Arbeitgebers in § 98 festgelegt.

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