Die Förderung der Berufsausbildung ist auch durch Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX an Arbeitgeber oder Einrichtungen möglich. Nach § 34 Abs. 1 SGB IX können u. a. erbracht werden: nach Nr. 1 Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, nach Nr. 3 Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb. Die Konkretisierung erfolgt jeweils in den für die Rehabilitationsträger einschlägigen Spezialgesetzen.

Für die Bundesagentur für Arbeit gilt danach folgendes:

Nach § 235a Abs. 1 SGB III können Arbeitgeber für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des SGB IX durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Neunten Buches bezieht sich auf schwerbehinderte Menschen, die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden. Der Schwerbehindertenbegriff richtet sich nach § 2 Abs. 2 SGB IX. Es muss also ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegen. Blinde und sehbehinderte Menschen sind Schwerbehinderte nach dieser Bestimmung.

Bei der Ausbildung muss es sich nicht um anerkannte Ausbildungsberufe handeln. Die Finanzierung erfolgt aus der Ausgleichsabgabe (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 der SchwbAV). Die Zuschüsse sollen nach § 235a Abs. 2 regelmäßig 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

Nach § 236 Abs. 1 SGB III können Arbeitgeber für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. Von § 235a unterscheidet sich § 236 dadurch, dass der weitere Behindertenbegriff des § 19 Abs. 1 SGB III zu Grunde gelegt wird und dass es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf handeln muss. Der gegenüber § 2 Abs. 1 SGB IX erweiterte Behindertenbegriff ist auf die Besonderheiten des Arbeitsförderungsrechts abgestellt. § 19 Abs. 1 SGB III lautet:

„(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen.“

Nach § 19 Abs. 2 stehen behinderten Menschen diejenigen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.

Die Zuschüsse sollen nach Abs. 2 regelmäßig 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der Arbeitsagentur.

Außerdem können nach § 237 SGB III Arbeitgebern Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach Teil 2 des SGB IX nicht besteht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus § 81 Abs. 4 Nr. 4 und 5 SGB IX. Sie besteht nach § 81 Abs. 4 S. 3 nicht, wenn die Erfüllung des Anspruchs für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung können nach § 240 Nr. 1 SGB III gefördert werden, wenn sie durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern.

Es handelt sich dabei nach § 241 SGB III um Maßnahmen, die eine betriebliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz unterstützen und über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen (ausbildungsbegleitende Hilfen). Dazu gehören Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und zur sozialpädagogischen Begleitung. Die Leistungen umfassen nach § 243 Abs. 1 SGB III Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung, die Maßnahmekosten und sonstige Kosten.

Wenn eine Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wird, kann nach § 244 SGB III als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung höchstens ein Betrag übernommen werden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dem Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden zu Grunde zu legen ist, wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zuzüglich fünf Prozent jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung. Was als Maßnahmekosten oder sonstige Kosten übernommen werden kann, ist den §§ 245 und 246 SGB III zu entnehmen.

Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können nach § 248 SGB III durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, und zwar für den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung der Einrichtungen sowie den der beruflichen Bildung behinderter Menschen dienenden begleitenden Dienste, Internate, Wohnheime und Nebeneinrichtungen und Maßnahmen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Lehrgängen, Lehrprogrammen und Lehrmethoden zur beruflichen Bildung behinderter Menschen.

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