Die Förderung erfolgt nach dem SGB III (Arbeitsförderung) bzw. für hilfebedürftige Erwerbslose nach dem SGB II, soweit nicht vorrangig ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist (§ 22 SGB III). Vorrangig verpflichtet können die Rentenversicherungsträger nach dem SGB VI, die Unfallversicherungsträger nach dem SGB VII oder die Träger der sozialen Entschädigung nach dem BVG bzw. nach Gesetzen, die auf das BVG verweisen, sein. Nach § 23 Abs. 1 SGB III besteht eine Vorleistungspflicht der Agentur für Arbeit. Soweit ein anderer Leistungsträger zuständig ist, hat die Agentur für Arbeit für die von ihr erbrachten Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 einen Erstattungsanspruch.
Soweit es sich um die Ausbildung behinderter Menschen handelt, ist von allen Leistungsträgern das SGB IX, insbesondere Kapitel 5 „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (§§ 33 ff.) und Kapitel 6 „Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen“ (§§ 44 ff.) zu beachten.