Für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sind die speziellen Regelungen im siebenten Abschnitt des dritten Kapitels des SGB III (§§ 112 bis 129) zusammengefasst. Von wesentlicher Bedeutung im Hinblick auf die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sind zudem die für alle Reha-Träger gleichermaßen verbindlichen Regelungen des SGB IX. Hinzuweisen ist hier insbesondere auf die §§ 33 bis 43 SGB IX über die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und §§ 44 bis 54 SGB IX über unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen.