Das Recht der Arbeitsförderung ist im SGB III vom 24. März 1997, gültig ab 1. Januar 1998, geregelt. Das SGB III ist das Spezialgesetz für die Aufgaben und Tätigkeiten der Bundesagentur für Arbeit. Bei der Rechtsanwendung muss das Zusammenspiel mit dem SGB IX beachtet werden. Die Bundesagentur für Arbeit ist Gem. § 6 SGB IX Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 bis 43 SGB IX) sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44 bis 54 SGB IX). Diese Vorschriften des SGB IX gelten gem. § 7 Satz 1 SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus dem SGB III nichts Abweichendes ergibt.
Die Ziele der Arbeitsförderung sind in § 1 Abs. 1 und 2 SGB III wie folgt beschrieben:
„(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere
- die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,
- die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
- unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
- die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.“
Die Bundesagentur für Arbeit ist gem. § 6a Satz 1 SGB IX auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinn des SGB II, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dazu vgl. Abschnitt 6 „Förderung der beruflichen Eingliederung nach dem SGB II“ mit Unterpunkten.
Eine weitere wichtige Aufgabe weist § 38 SGB IX der Bundesagentur für Arbeit in der Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern zu. Danach nimmt die Bundesagentur für Arbeit auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.