Das SGB III ist in 13 Kapitel eingeteilt. Die speziellen Regelungen für die Teilhabe behinderter Menschen befinden sich im Dritten Kapitel, dort im Siebten Abschnitt (§§ 112 bis 129). Diese werden hier im Abschnitt 2.2.2.2 behandelt. Nun sind aber auch in den anderen Kapiteln Regelungen mit Bezug auf Behinderungen enthalten. Diese werden in der nachfolgenden Übersicht über die 13 Kapitel des SGB III vorgestellt.
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften (§§ 1 ff.).
Es enthält im ersten Abschnitt die maßgebenden Grundsätze, wie z.B. die Ziele der Arbeitsförderung (§ 1), den Vorrang der Vermittlung (§ 4) und der aktiven Arbeitsförderung (§ 5), die Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 7), die Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchenden zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern (§ 9a).
Im zweiten Abschnitt (§§ 12 ff.) wird geregelt, wer Berechtigt ist, z.B. Arbeitslose (§ 16), von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen (§ 17) und Langzeitarbeitslose (§ 18).
§ 19 „Behinderte Menschen“ sind nicht nur Personen mit einer Behinderung im Sinn von § 2 SGB IX, sondern darüber hinaus auch lernbehinderte Menschen entsprechend den Regelungen für behinderte Menschen im SGB III berechtigt. § 19 SGB III lautet:
„(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. (2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.“
Im dritten Abschnitt ist das Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen geregelt. Nach § 22 Abs. 1 SGB III dürfen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Nach § 23 SGB III ist die Arbeitsverwaltung aber zur Vorleistung verpflichtet “solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt“.
Zweites Kapitel Versicherungspflicht (§§ 24 ff.).
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 ff.)
In diesem umfangreichen Kapitel wird die Situation behinderter Menschen in folgenden §§ berücksichtigt:
37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung. Bei der nach § 37 Abs. 2 abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung sollen die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen „angemessen berücksichtigt werden.
§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen. Nach Abs. 1 können Arbeitgebern die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.
§ 48 Berufsorientierungsmaßnahmen. Nach Abs. 2 sollen die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern bei der Ausgestaltung der Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung berücksichtigt werden.
§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen. Dazu vgl. näher Abschnitt 2.2.3. „Ergänzende Hinweise auf Leistungen an Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben“
§ 90 Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen. Dazu vgl. näher Abschnitt 2.2.3. „Ergänzende Hinweise auf Leistungen an Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben“
Für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sind insbesondere die Regelungen im siebten Abschnitt des dritten Kapitels mit der Überschrift „Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben“ mit den §§ 112 bis 129 von Bedeutung. Auf diese wird im Abschnitt 2.2.2.2 dieses Heftes besonders eingegangen.
Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 ff).
Nach § 146 Abs. 2 Satz 1 SGB III wird das Arbeitslosengeld weiterbezahlt, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird dass infolge einer Behinderung eines Kindes eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege erforderlich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann. Das Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für Alleinerziehende 50 Tage pro Kalenderjahr fortgezahlt.
- Fünftes Kapitel Zulassung von Trägern und Maßnahmen (§§ 176 ff.).
- Sechstes Kapitel Leistungen an Träger (weggefallen)
- Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 ff.)
- Achtes Kapitel Pflichten (§§ 309 ff.)
- Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 ff.).
- Zehntes Kapitel Finanzierung (§§ 340 ff.)
Nach § 344 Abs. 3 SGB III ist für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätte (§ 143 SGB IX) beschäftigt sind, als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. Nach § 346 Abs. 2 SGB III trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein, wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
- Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz (§§ 367 ff.).
- Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschriften (§§ 404 ff.)
- Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen (§§ 408 ff.).