9 SGB IX räumt ein erweitertes Wunsch- und Wahlrecht ein. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Die gegenüber dem bisherigen Recht, insbesondere gegenüber § 33 SGB I, in § 9 SGB IX erweiterten Wunsch- und Wahlrechte sind Ausdruck des allgemeinen Gesetzesziels, den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einen möglichst weitgehenden Raum zur Mitgestaltung und Mitwirkung zu lassen“ (BT-Drucks. 14/5074, Abschn. A 114 S. 95; Abschn. B S. 98 zu § 1).
33 SGB I, welcher generell für das Sozialrecht gilt, lautet:
„Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.“
Demgegenüber lautet § 9 SGB IX:
„Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
- Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen.
- Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
- Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
- Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.“
Zu beachten ist, dass Wünsche, die sich auf die Auswahl der Reha-Dienste oder Reha-Einrichtungen oder den Leistungsort erstrecken, nur berechtigt sind, wenn sie sich im Rahmen des Leistungsrechts und der Rehabilitationsziele halten. Es muss also eine Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung vorhanden sein. Ferner muss zwischen dem Rehabilitationsträger und der vom Leistungsberechtigten ausgewählten Einrichtung ein Vertrag nach § 21 SGB IX abgeschlossen sein.
Da nach § 9 Abs. 2 SGB IX auf Antrag der Berechtigten an Stelle von Sachleistungen, welche nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, Geldleistungen erbracht werden können, ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Gewährung eines persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 - 6 SGB IX hinzuweisen.