Der Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft dient insbesondere das SGB IX, das die Überschrift trägt: „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“. In § 1 heißt es dazu: „Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.“
Die Leistungen werden zur Erreichung dieser Ziele gemäß § 4 Abs. 2 SGB IX nach Maßgabe des SGB IX und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Das bedeutet, dass neben den Bestimmungen im SGB IX stets die für die Leistungsträger geltenden Spezialgesetze beachtet werden müssen. In § 7 SGB IX heißt es: „Die Vorschriften dieses Buches (des SGB IX) gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt.“ Nach diesen richten sich besonders die Voraussetzungen, die Art und der Umfang der Leistungen. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass die Regelungen im SGB IX völlig verdrängt würden. Wo es möglich ist, Leistungsgesetze in Konkordanz mit dem SGB IX auszulegen, muss dies erfolgen (Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, RN 9 zu § 7).
Solche Spezialgesetze sind z. B. das SGB III (Arbeitsförderung), das SGB II (Grundsicherung für Arbeit Suchende), das SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung), das BVG (Bundesversorgungsgesetz für das Entschädigungsrecht) und das SGB XII (Sozialhilfe).
Das SGB IX dient im Zusammenhang mit den Spezialgesetzen insbesondere dem Zweck,
- das Rehabilitationsrecht zu vereinheitlichen und übersichtlicher zu gestalten, den Zugang zu den Leistungen durch mehr Transparenz und Bürgernähe zu erleichtern, die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und eine Koordination der Leistungen zu verbessern;
- das Selbstbestimmungsrecht behinderter Menschen zu verstärken durch
- allgemeine Servicestellen zur Beratung und Unterstützung (§§ 22 ff. SGB IX);
- ein erweitertes Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB IX) und persönliche Budgets (§ 17 Abs. 2 SGB IX)