Der Beschleunigung des Rehabilitationsverfahrens dient auch der Erstattungsanspruch für selbstbeschaffte Leistungen nach § 15 Abs. 1 SGB IX. Dieser lautet:

„(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.“

Zu unterscheiden sind die Fälle des § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB IX von den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten nämlich die in § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB IX enthaltenen Regelungen nicht gegenüber dem Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge. Für die Sozialhilfe gilt § 18 SGB XII. Danach ist der Träger der Sozialhilfe auch ohne Antrag bereits mit Kenntnis der Hilfesituation des betroffenen Menschen verpflichtet, die notwendigen Leistungen/Maßnahmen sofort einzuleiten.

Für Erstattungsansprüche gegenüber gesetzlichen Krankenkassen ist § 13 SGB V. zu beachten. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wird in § 13 Abs. 3 SGB V auf § 15 SGB IX verwiesen. § 13 Abs. 3 SGB V lautet:

„(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet.“

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