Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das bedeutet aber auch, dass stets beachtet werden muss, in welchem Rangverhältnis zueinander die Leistungsträger stehen. So sind Leistungen nach dem Entschädigungsrecht und nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung stets vorrangig gegenüber Leistungen anderer Leistungsträger.

Wer als Leistungsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB IX) in Frage kommt, ist § 6 Abs. 1 SGB IX und für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des 2.

  • Buches 6a SGB IX zu entnehmen. Das sind mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung alle in § 6 Abs. 1 aufgeführten Rehabilitationsträger, also
    die Bundesagentur für Arbeit, Spezialgesetze sind das SGB III und für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Langzeitarbeitslose) das SGB II,
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaften usw. , Spezialgesetz: SGB VII (§§ 26 und 35),
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Spezialgesetz: SGB VI (zu den Voraussetzungen vgl. §§ 9 ff. SGB VI und § 16 SGB VI),
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, Spezialgesetz: Bundesversorgungsgesetz (§§ 25b, 26 und 26a),
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Spezialgesetz: SGB VIII (§ 13 sowie §§ 35a und 36),
  • die Träger der Sozialhilfe soweit kein anderer Leistungsträger vorhanden ist,
    Spezialgesetz: SGB XII (§§ 53 und 54 mit Verweisung auf § 33 SGB IX sowie § 58 SGB XII).

Träger für die meisten Maßnahmen ist die Bundesagentur für Arbeit. Das ergibt sich daraus, dass die gem. § 22 SGB III zwar vorrangig zuständigen Rehabilitationsträger nur leistungspflichtig sind, wenn die in den Spezialgesetzen geforderten Voraussetzungen gegeben sind.

Für Leistungen an Versicherte im Rahmen der Sozialversicherungsgesetze müssen z. B. neben den persönlichen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Anspruchsberechtigten müssen zum versicherten Personenkreis gehören. Ferner muss ein Versicherungsfall vorliegen.

Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erbringt der Versicherungsträger zur Vermeidung bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalls Erwerbsminderung gemäß § 9 Abs. 1 SGB VI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation. Die Rentenversicherung ist hinsichtlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur für Personen zuständig, die bei Antragstellung

  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Wartezeit ist im Wesentlichen die Zeit, in der Beiträge gezahlt wurden, vgl. § 51 SGB VI) oder
  • die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

Die Rentenversicherung ist ferner zuständig, wenn

  • ohne die berufsfördernde Maßnahme Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre (d.h. wenn die Berentung unmittelbar droht und durch die berufliche Rehabilitation voraussichtlich abgewendet oder hinausgeschoben werden kann), oder
  • wenn die Berufsförderung für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an medizinische Leistungen der Rentenversicherung erforderlich ist (zum Ganzen: § 11 Abs. 1 und 2 a SGB VI).

Für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung muss der Anspruchsberechtigte zum geschützten Personenkreis gehören und ein Versicherungsfall muss vorliegen, d. h. bei einer geschützten Tätigkeit muss ein schädigendes Ereignis eingetreten sein, welches für den Schaden und sein Ausmaß die wesentliche Ursache ist. Solche schädigende Ereignisse sind Arbeitsunfälle einschließlich Wegeunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 ff. SGB VII).

Das BVG und die Gesetze, auf welches das BVG anwendbar ist, wie z. B. das Soldatenentschädigungsgesetz und das Zivildienstgesetz, das Opferentschädigungsgesetz und das Infektionsschutzgesetz setzen ebenfalls ein vom Schutz dieser Gesetze erfasstes Ereignis, einen Schadensfall, voraus. Dieses Ereignis muss für den Eintritt des Schadens und für sein Ausmaß die wesentliche Ursache sein.

Das SGB III kennt Leistungen, für welche es auf das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses und weitere Leistungsvoraussetzungen, wie z.B. die Erfüllung einer Anwartschaftszeit, ankommt, damit im Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit Ansprüche, wie z.B. auf das Arbeitslosengeld, entstehen. Für andere Leistungen, wie z.B. Berufsberatung, kommt es auf solche Voraussetzungen nicht an.

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