Wenn mehrere Hinterbliebenenrenten zu leisten sind, wird deren Höhe durch einen Höchstbetrag nach § 70 SGB VII begrenzt. Mehrere Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Übersteigen sie diese Grenze, werden sie gem. § 70 Abs. 1 SGB VII gekürzt.

Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern sowie Pflegekinder haben gem. § 70 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur Anspruch auf Gewährung der Rente, soweit der Höchstbetrag von 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes durch die Hinterbliebenenrenten der Witwen und Witwer, früherer Ehegatten oder Waisen nicht ausgeschöpft wird.

Wenn bei mehreren Hinterbliebenenrenten, durch die der Höchstbetrag von 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes ausgeschöpft wird, Renten wegfallen, erhöhen sich die Renten der verbleibenden Berechtigten bis zum zulässigen Höchstbetrag (§ 70 Abs. 3 SGB VII).

Wonach suchen Sie?