Nach § 67 Abs. 1 SGB VII erhalten Kinder von verstorbenen Versicherten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, bzw. eine Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.

Als Kinder werden nach § 67 Abs. 2 SGB VII auch berücksichtigt

  1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des SGB I), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
  2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.

Halb- oder Vollwaisenrente wird gem. § 67 Abs. 3 SGB VII gezahlt

  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waisea) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oderb) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oderc) ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oderd) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB VII liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.

Die Rente beträgt gem. § 68 Abs. 1 SGB VII

  1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,
  2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.

Einkommen (§§ 18a bis 18e des SGB IV) einer über 18 Jahre alten Waise, das mit der Waisenrente zusammentrifft, wird auf die Waisenrente entsprechend den Regelungen in § 68 Abs. 2 SGB VII angerechnet. Von dem die in § 68 Abs. 2 SGB VII genannten Freibeträge übersteigenden Einkommen werden 40 % angerechnet.

Wenn bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vorliegen, wird gem. § 68 Abs. 3 SGB VII nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.

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