Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben (§ 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Die Rente beträgt
- zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
- 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
- 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,a) solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,b) wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oderc) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.
Auf die Witwen- oder Witwerrenten von 30 bzw. 40 % findet eine Anrechnung des Einkommens im Sinn der §§ 18a bis 18e des SGB IV der Witwe bzw. des Witwers entsprechend den Regelungen in § 65 Abs. 3 SGB VII statt. Das die dort genannten Freibeträge übersteigende Einkommen wird zu 40 % angerechnet. § 65 Abs. 4 SGB VII legt eine Rangfolge für die Anrechnung beim Bezug mehrer Renten fest.
Nach § 65 Abs. 5 SGB VII wird Witwenrente oder Witwerrente auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige
Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, dass die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind.
Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 75 Abs. 6 SGB VII).