Rechtsquelle ist § 47 SGB VI.
Die Erziehungsrente ist keine vom Versicherungsverhältnis des Verstorbenen abgeleitete Hinterbliebenenrente, sondern eine Rente aus eigener Versicherung des Erziehenden. Da jedoch der Tod des geschiedenen Ehegatten eine wesentliche Voraussetzung für den Rentenanspruch ist, wird die Erziehungsrente unter dem Oberbegriff „Renten wegen Todes" genannt.
Versicherte haben gem. § 47 Abs. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 SGB VI, beachte zur Regelaltersgrenze auch § 235 SGB VI) Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
- ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
- sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2 SGB VI),
- sie nicht wieder geheiratet haben und
- sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt haben.
Bei der Erziehung eines eigenen Kindes ist es unerheblich, ob es auch ein Kind des Verstorbenen ist.
Geschiedenen Ehegatten stehen gem. § 47 Abs. 2 SGB VI Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
Im Gegensatz zu einer Hinterbliebenenrente wird die Erziehungsrente aus den Versicherungsleistungen des überlebenden Ehegatten und nicht des geschiedenen und verstorbenen Ehegatten gezahlt.
Ein Anspruch auf Erziehungsrente besteht gem. § 47 Abs. 3 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn
- sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2 SGB VI),
- sie nicht wieder geheiratet haben und
- sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt haben.
Lebenspartner sind hier ebenso wie bei Witwen- oder Witwerrenten gleichgestellt (§ 47 Abs. 4 SGB VI). Dazu vgl. die Ausführungen unter 5.4.1.
Auf die allgemeine Wartezeit werden angerechnet:
- Beitragszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge),
- Kindererziehungszeiten,
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Eheleuten,
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers,
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und
- Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst).
Zu den rentenrechtlichen Zeiten vgl. 5.1.1, zu den Wartezeiten 5.1.2.
Die Erziehungsrente wird in Höhe einer Erwerbsminderungsrente gezahlt. Dazu vgl. 5.2. Eigenes Einkommen wird auf die Erziehungsrente angerechnet, wenn bestimmte Freibeträge überschritten sind. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird nicht voll, sondern nur zu 40 Prozent angerechnet. Die Anrechnung von Einkommen kann dazu führen, dass die Erziehungsrente gekürzt wird bzw. bei höherem Einkommen keine Leistung mehr erfolgt. Die aktuellen Freibeträge lassen sich auf der Website der Deutschen Rentenversicherung abrufen.