Rechtsquelle ist § 48 SGB VI. Unterschieden werden die Halbwaisenrente und die Vollwaisenrente. Die Halbwaisenrente wird nach dem Tode eines Elternteils, die Vollwaisenrente nach dem Tode beider Elternteile gezahlt, sofern von dem verstorbenen Elternteil, auf dessen Versicherungsverhältnis sich der Anspruch stützt, die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt worden ist. Zu den Wartezeiten vgl. 5.1.2.

Kinder haben gem. § 48 Abs. 1 SGB VI nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

  1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
  2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt hat.

Kinder haben gem. § 48 Abs. 2 SGB VI nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

  1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
  2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Es besteht kein Unterschied, ob es sich um eheliche Kinder, angenommene Kinder oder nichteheliche Kinder handelt. Nichteheliche Kinder haben aber nur Anspruch auf Waisenrente, wenn die Vaterschaft festgestellt wurde. Als Kinder berücksichtigt werden nach § 48 Abs. 3 SGB VI auch Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren sowie Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

Hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren bringt § 53 SGB VI durch die Anerkennung der vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit eine erhebliche Erleichterung: Die Waisenrente wird bei Tod des oder der Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Wehrdienstbeschädigung beziehungsweise Zivildienstbeschädigung auch gezahlt, wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist. Es reicht dann bereits ein einziger Pflichtbeitrag. Für Berufsanfänger gilt eine besondere Regelung. Berufsanfänger in diesem Sinne sind alle Versicherten, die vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung gestorben sind und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt haben.

Altersgrenzen, bis zu deren Erreichung der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente höchstens besteht, sind in § 48 Abs. 4 und 5 SGB VI festgelegt. Nach § 48 Abs. 4 Nr. 1 besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Er verlängert sich nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise

  1. sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
  2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
  3. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder
  4. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Die Ausbildung muss einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordern. Nach § 48 Abs. 5 SGB VI erhöht sich in den Fällen des § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung,

höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c SGB VI ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

Die Höhe der Halbwaisenrente und der Vollwaisenrente ist abhängig vom Rentenanspruch, den der Verstorbene bis zum Zeitpunkt seines Todes erworben hatte. Die Höhe der Waisenrente wird damit wie andere Altersrenten bestimmt von den persönlichen Entgeltpunkten des oder der Verstorbenen, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei Halbwaisenrenten gem. § 67 Nr. 7 SGB VI 0,1 und bei Vollwaisenrenten gem. § 67 Nr. 8  SGB VI 0,2. Die Vollweisenrente ist damit doppelt so hoch wie die Halbwaisenrente. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der zu einer Erhöhung der Waisenrente führt, kann sich aus § 78 SGB VI (Zuschlag bei Waisenrenten) ergeben.

Solange die Waise nicht volljährig ist, werden eigene Einkünfte nicht auf die Waisenrente angerechnet. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres findet eine Einkommensanrechnung statt (§ 97 SGB VI).

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