Der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Sinn von § 2 Abs. 2 SGB IX, also auch für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, richtet sich nach § 37 SGB VI und § 236a SGB VI.
Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben nach § 37 Satz 1 SGB VI Versicherte, wenn sie
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen gem. § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gem. § 37 Satz 2 SGB VI nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Vorzeitige Inanspruchnahme bedeutet, dass beim nach § 67 SGB VI maßgebenden Rentenartfaktor für die persönlichen Entgeltpunkte von 1,0 gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI ein Rentenabzug in Höhe von 0,3 % für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs in Kauf genommen wird. Die für die Berechnung der Rentenhöhe maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte richten sich nach § 66 SGB VI.
Die Anhebung der Altersgrenze auf das vollendete 65. Lebensjahr und der Altersgrenze für die vorgezogenen Altersrente auf das vollendete 62. Lebensjahr gilt allerdings nur für schwerbehinderte Menschen, die nach dem 1. Januar 1964 geboren sind. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (§ 236a Abs. 1 SGB VI). In diesem Fall ist die vorgezogene Altersrente (unter Inkaufnahme von Rentenabzug) ab dem vollendeten 60. Lebensjahr möglich. Die Anhebung der Regelaltersgrenze vom vollendeten 63. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr und der Altersgrenze für die vorgezogene Altersrente vom vollendeten 60. auf das vollendete 62. Lebensjahr erfolgt für die Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, in Monatsschritten gemäß der Tabelle in § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI.
Anrechenbare Zeiten für die Wartezeit von 35 Jahren sind nach § 51 Abs. 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten, also nach § 54 SGB VI auch Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Zu den rentenrechtlichen Zeiten vgl. 5.1.1, zu den Wartezeiten 1.1.2.