Für besonders langjährig Versicherte ist in § 38 SGB VI, welcher durch Art. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes mit Wirkung ab. 01.01.2012 eingeführt wird, wegen der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre ab dem Jahr 2012 eine besondere Regelung getroffen worden. Diese Bestimmung lautet:
„§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- das 65. Lebensjahr vollendet und
- die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben."
Versicherte, die nach 1946 geboren sind, können damit nach wie vor die Altersrente ohne Abschläge ab dem vollendeten 65. Lebensjahr beziehen.
Es muss die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt sein. Diese Wartezeit ist in § 50 Abs. 5, welcher ebenfalls ab dem 01.01.2012 eingeführt wird, festgelegt. Der Versicherte muss den Beruf aufgegeben haben oder nur noch Einkünfte innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten (§ 34 Abs. 2 SGB VI) erzielen.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet:
- Berücksichtigungszeiten (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 SGB VI),
- Wartezeitmonate aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung (§ 52 Abs. 2 SGB VI),
- Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI),
- Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr,
- Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Als Pflichtbeitragszeiten gelten grundsätzlich Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Pflichtbeitragszeit aufgrund einer versicherten Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder einer Pflegetätigkeit), also alle Zeiten, die im Rahmen des § 55 Abs. 2 SGB VI berücksichtigt werden können.
Nicht berücksichtigt werden:
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (§ 244 Abs. 3 SGB VI) und Arbeitslosengeld II (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI),
- Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder aus einem Rentensplitting (§ 51 Abs. 3a Satz 2 SGB VI),
- Zeiten, für die freiwillige Beiträge entrichtet wurden (§ 51 Abs. 3a SGB VI; § 244 Abs. 3 SGB VI) und
- Anrechnungszeiten.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden somit keine Schul- und Studienzeiten (Anrechnungszeiten) angerechnet. Akademiker sind daher praktisch ausgeschlossen. Zu den rentenrechtlichen Zeiten vgl. 5.1.1, zu den Wartezeiten 5.1.2.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente für besonders langjährig Versicherte vor dem 65. Lebensjahr unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen ist nicht möglich.
In den Fällen, in denen bei Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit von 45 Jahren noch nicht erfüllt wurde, besteht noch kein Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Der Anspruch besteht allerdings dann mit dem Monat, für den der letzte Pflichtbeitrag zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren bzw. 540 Monaten geleistet wird. Dabei sehen die Vorschriften vor, dass der Leistungsfall am letzten Tag des Monats eintritt, für den der letzte Pflichtbeitrag geleistet wird.
Mit dieser besonderen Form der Altersrente wird den Menschen entgegengekommen, die ein langes Arbeitsleben hinter sich gebracht haben.