Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte haben nach § 36 SGB VI Versicherte, wenn sie

  1. das 67. Lebensjahr vollendet haben und
  2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Vorzeitige Inanspruchnahme bedeutet, dass beim nach § 67 SGB VI maßgebenden Rentenartfaktor für die persönlichen Entgeltpunkte von 1,0 gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI ein Rentenabzug in Höhe von 0,3 % für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs in Kauf genommen wird. Die für die Berechnung der Rentenhöhe maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte richten sich nach § 66 SGB VI.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein muss (§ 50 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Die Anhebung der Altersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67 Lebensjahr erfolgt abhängig vom Geburtsjahr des Versicherten gem. § 236 SGB VI schrittweise. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben nach § 236 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren auf das vollendete 67. Lebensjahr nach der Tabelle in § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB VI angehoben.

Anrechenbare Zeiten für die Wartezeit von 35 Jahren sind nach § 51 Abs. 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten, also nach § 54 SGB VI auch Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Zu den rentenrechtlichen Zeiten vgl. 5.1.1, zu den Wartezeiten 5.1.2.

Wonach suchen Sie?