Die einschlägigen Normen sind die §§ 35 und 235 SGB VI.

Auf die Regelaltersrente haben Versicherte nach § 35 SGB VI Anspruch, wenn sie

  1. die Regelaltersgrenze erreicht haben und
  2. die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllt haben.

Die Regelaltersgrenze wird (entsprechend der Abstufung in § 235 SGB VI) mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Nach § 235 SGB VI wird die Anhebung der Regelaltersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr stufenweise wirksam. Die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt nach § 235 Abs. 1 SGB VI erst für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze (abhängig vom Geburtsjahrgang) stufenweise entsprechend der Tabelle in § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI von 65 Jahren um die dort genannten Monate angehoben. Das Renteneintrittsalter wird nach diesen Regelungen vom Jahre 2012 an bis zum Jahre 2029 stufenweise erhöht. Faktisch findet hiermit eine Rentenkürzung statt, die aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung der Rentner als unvermeidbar gilt.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ab Vollendung des 63. Lebensjahres ist möglich. Wer früher in Rente geht, muss entsprechende Rentenabschläge akzeptieren. Dies bedeutet für die Geburtsjahrgänge nach 1964, dass sie einen maximalen Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen müssen, wenn sie mit 63 Jahren in Rente gehen wollen. Das ergibt sich aus § 77 Abs. 2 Buchstabe a SGB VI. Danach ist der Zugangsfaktor für Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0.

Auf die nach § 50 SGB VI maßgebende allgemeine Wartezeit von fünf Jahren werden gem. § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Es müssen also grundsätzlich 60 Monate mit Beiträgen vorhanden sein. Vgl. zu den rentenrechtlichen Wartezeiten näher 5.1.2.

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