In der Regel werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur auf Zeit gewährt (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Befristung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wenn sich die Voraussetzungen für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach neun Jahren nicht geändert haben, geht die Rente in eine Dauerrente über. Das ergibt sich aus der Formulierung in § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI: „Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.“

Daraus ergibt sich, dass Renten, die wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes gewährt werden, auch nach Ablauf von neun Jahren weiter befristet werden können, und zwar bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn die Erkrankung oder Behinderung, die für die Erwerbsminderung ursächlich ist, so schwer ist, dass von Anfang an mit keiner Besserung gerechnet werden kann.

Eine Sonderregelung besteht nach § 101 Abs. 1 SGB VI für den Beginn einer befristeten Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit. Während nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI im Regelfall eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente durch die Altersrente ersetzt. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze befristet. Nach diesem Zeitpunkt wird die Rente von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI; vgl. auch § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, § 302 Abs. 1 SGB VI, § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und Haufe Onlinekommentar RZ. 38 zu § 43 SGB VI).

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ändert sich in der Regel der Zahlbetrag dadurch nicht. Durch § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist jedoch gewährleistet, dass die Altersrente nicht geringer ausfällt als die Rente wegen Erwerbsminderung.

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