Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ist grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze befristet. Nach diesem Zeitpunkt wird die Rente von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI; vgl. auch § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, § 302 Abs. 1 SGB VI, § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) (Haufe Onlinekommentar RZ. 38 zu § 43 SGB VI).

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist die Regelaltersgrenze mit Wirkung zum 01.01.2008 von bisher 65 Jahren auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben worden (§ 35 Satz 2 SGB VI). Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmt die Übergangsregelung des § 235 SGB VI für vor dem 01.01.1947 geborene Versicherte die Beibehaltung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Das Gleiche gilt für Versicherte, die vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit i.S.d. § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) vereinbart haben oder die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (§ 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze nach der in § 235 Abs. 2 SGB VI abgedruckten Tabelle bis zum Jahre 2029 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge nach 1963 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

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