Für den Anspruch auf eine gesetzliche Rente muss zunächst die Versicherteneigenschaft gegeben sein. Grundsätzlich liegt eine Versicherteneigenschaft vor, wenn für einen Versicherten mindestens ein Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wirksam gezahlt worden ist oder als gezahlt gilt (z.B. bei Kindererziehungszeiten vor dem 1.6.1999). Eine Versicherteneigenschaft liegt darüber hinaus auch vor, wenn zugunsten eines Versicherten aufgrund eines Versorgungsausgleichs (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b Abs. 1 Versorgungsausgleich-Härtegesetz VAHRG) oder eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern (§§ 120a bis 120e SGB VI) dynamische Rentenanwartschaften übertragen oder begründet worden sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

Voraussetzung für die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ist sodann sowohl nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 als auch nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, dass Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuweisen haben (Dreifünftelbelegung).

Der 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich zu Gunsten der Versicherten nach vorne um bestimmte, in § 43 Abs. 4 SGB VI bezeichnete Zeiten. Das ist von Bedeutung, wenn innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren nicht drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Innerhalb dieser verlängerten Zeit müssen für drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet worden sein. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nach § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Wann das der Fall ist, richtet sich nach § 53 SGB VI. Solche Tatbestände sind danach Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Wehrdienst- und Zivildienstbeschädigungen sowie Gewahrsam nach § 1 Häftlingshilfegesetz.

Nach § 241 Abs. 2 SGB VI ist die Dreifünftelbelegung nicht erforderlich, wenn der Versicherte vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und damit Vertrauensschutz erworben hatte und wenn von diesem Zeitpunkt an der gesamte Zeitraum bis zu dem Monat vor Eintritt des Versicherungsfalls durchgehend mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil v. 09.12.1998, L 8 RJ 68/96; zu rentenrechtlichen Zeiten vgl. 5.1.1).

Nach § 55 Abs. 2 SGB VI zählen als Pflichtbeitragszeiten (auch ohne Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit) i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB VI auch:

  1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (hierzu zählen z.B. freiwillige Beiträge von Pflegepersonen in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 nach § 279e Abs. 1 SGB VI bei entsprechendem Antrag. Seit dem 01.04.1995 sind Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege Pflichtbeitragszeiten, § 3 Nr. 1a SGB VI);
  2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (hierzu zählen insbesondere Kinderberücksichtigungszeiten oder Zeiten der Pflege von Kindern, für die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI gutgeschrieben werden, Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI , Zeiten, für die im Rahmen der Nachversicherung gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Beiträge gezahlt wurden;
  3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat. Hierbei handelt es sich vornehmlich um Anrechnungszeiten in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991 (z.B. Bezug von Krankengeld), für die (auch) der Leistungsträger Beiträge gezahlt hat und die nach § 247 Abs. 1 Satz 2 SGB VI als Pflichtbeiträge gelten.

Dazu Haufe Onlinekommentar RZ. 40 zu § 43 SGB VI.

Im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften sind keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegten Zeiten (BSG, SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 166); denn sie entfalten nicht den ausreichend engen Bezug zum Personenkreis der versicherungspflichtig Beschäftigten oder Selbständigen, die entsprechend dem § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI zugrunde liegenden Gedanken der Lohnersatzfunktion nur wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Anspruch auf eine Rente haben sollen (Haufe Onlinekommentar RZ. 41 zu § 43 SGB VI).

Da nach § 122 Abs. 1 SGB VI auch nur teilweise mit Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate als volle Beitragsmonate gelten (Monatsprinzip), reicht es für die Belegung des maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraums mit Pflichtbeiträgen in einem Umfang von 36 Kalendermonaten (= 3 Jahren), wenn nur Teile der Monate - im Extremfall nur ein Tag in einem Monat - mit einer Beitragszeit belegt sind (Haufe Onlinekommentar RZ. 42 zu § 43 SGB VI).

Soweit der Versicherte die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt, d.h. in den letzten 5 Jahren vor dem Versicherungsfall nicht über Pflichtbeiträge in einem Umfang von 36 Kalendermonaten verfügt, ist zu prüfen, ob nicht diese Voraussetzung aufgrund der in § 43 Abs. 4 genannten Verlängerungstatbestände (sog. Aufschubzeiten) dennoch erfüllt ist. Die hier aufgeführten Zeiten führen ebenso wie die in der Vorschrift des § 241 Abs. 1 SGB VI erwähnten Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992 zu einer Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums in die Vergangenheit, in dem dann 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen müssen.

Der 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich danach um:

  1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  2. Berücksichtigungszeiten,
  3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
  4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

Anrechnungszeiten (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) liegen dann vor, wenn alle Voraussetzungen des § 58 SGB VI erfüllt sind. Insbesondere ist erforderlich, dass durch die in § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zeiten eine versicherte Beschäftigung oder eine versicherte selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder versicherter Zivildienst unterbrochen worden ist (vgl. Haufe Onlinekommentar RZ. 44 zu § 43 SGB VI und Kommentierung zu § 58 SGB VI).

Der Begriff der Unterbrechung setzt nach der Rechtsprechung jedoch nicht zwingend voraus, dass die Anrechnungszeit von einer versicherten Beschäftigung oder gleichgestellten Tatbeständen umrahmt wird. Eine Unterbrechung i.S.d. § 58 Abs. 2 erfordert lediglich, dass vor dem Anrechnungstatbestand eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde und dass die Fortsetzung/(erneute) Aufnahme einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit in absehbarer Zeit in Aussicht stand und - insbesondere unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten - möglich war (BSG, SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 60). Ist der Versicherte endgültig z.B. aufgrund voller Erwerbsminderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, kommt die Anerkennung einer Anrechnungszeit nicht in Betracht. Anrechnungszeiten-Tatbestände (z.B. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vor Erhalt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung), die gleichwohl keine Anrechnungszeiten i.S.d. § 58 SGB VI sind, weil sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrechen, kommen als Verlängerungstatbestand nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 in Betracht.

Als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 zweite Alternative) sind die in § 33 Abs. 3 SGB VI genannten Renten gemeint. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes der Bezug einer Rente gefordert ist, reicht die bloße Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ohne Antragstellung nicht aus. Andererseits ist unschädlich, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen Anrechnung von Einkommen (§§ 93 ff. SGB VI) oder wegen gleichzeitigen Anspruchs auf eine andere Rentenart (§ 89 Abs. 1 SGB VI) nicht zu leisten war (vgl. Haufe Onlinekommentar RZ. 44 zu § 43 SGB VI; Niesel, in: Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI RZ. 32, 133).

Berücksichtigungszeit (§ 43 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) ist zunächst gemäß § 57 SGB VI die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit (§ 56 SGB VI) auch in dieser Zeit vorliegen. Der 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich entsprechend, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 57 SGB VI vorliegen, wonach während dieser Zeiten eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden sein darf. Ferner führen zur Verlängerung die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege gemäß § 249b SGB VI, d.h. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen. Seit dem 01.04.1995 besteht für diesen Personenkreis der Pflegepersonen Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

  • 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erweitert das Vorliegen eines Verlängerungstatbestands auch auf Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI sind, weil es an der nach § 58 Abs. 2 SGB VI erforderlichen Voraussetzung der Unterbrechung fehlt. Ein Verlängerungstatbestand liegt hiernach auch vor, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit gegeben sind und in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder aber eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1, 2 vorliegt.

Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres stellen nach § 43 Abs. 4 Nr. 4 SGB VI bis zur Höchstdauer von 7 Jahren ebenfalls einen Aufschubtatbestand dar; dieser Zeitraum ist jedoch um die ggf. vorhandenen Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu kürzen.

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