Grundsätzlich liegt gem. § 43 Abs. 3 SGB VI keine Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Allerdings ist auch in diesen Fällen durch entsprechende medizinische Ermittlungen stets zu prüfen, ob die (konkret) ausgeübte Erwerbstätigkeit auf Kosten der Gesundheit und/oder auf der Grundlage eines unzumutbaren Energieaufwands bewältigt wird (vgl. BSG, Urteil v. 09.05.1984, 4 RJ 101/83). In diesem Fall wäre der Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung trotz Erwerbstätigkeit begründet (Haufe Onlinekommentar RZ. 16 zu § 43 SGB VI).

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung, namentlich das BSG, hat niemals Zweifel daran gelassen, dass Blinde als vollwertige Arbeitskräfte tätig sein können. Doch kann je nach den Besonderheiten des einzelnen Falles teilweise oder volle Erwerbsminderung bestehen oder im Laufe der Zeit eintreten, sofern der Blinde seiner Arbeit beim besten Willen leistungsmäßig nicht mehr gewachsen ist. Starre Regeln lassen sich nicht aufstellen. Beispiele aus der Rechtsprechung sind bei Hennies „Blinde im geltenden Recht“ S. 114 ff. wiedergegeben.

Die Grenze zur Erwerbsminderung eines Blinden wird, wie Hennies feststellt, überschritten, „wenn zur Blindheit eine weitere Behinderung oder ein Leiden hinzukommt, das nicht ganz unbedeutend ist und auch bei einem unbehinderten Versicherten eine nennenswerte Minderung der Erwerbsfähigkeit hervorzurufen geeignet ist, wie u.U. ein insulinabhängiger Diabetes. Beide Beeinträchtigungen dürfen dann nicht für sich betrachtet und beurteilt werden, vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ein zusätzliches Leiden, das dauernder Behandlung und Beobachtung und laufender Maßnahmen bedarf, sich auch auf das Arbeitsvermögen eines nichtbehinderten Versicherten nachteilig auswirkt, für einen Blinden eine weitaus schwerere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bedeutet.“

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