Sind Versicherte noch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit von täglich 6 Stunden oder mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nachzugehen, und sind sie darüber hinaus in ihrer Mobilität nicht maßgeblich eingeschränkt, so liegt eine rechtserhebliche Erwerbsminderung i.S.d. § 43 SGB VI nicht vor (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Unter diesen Voraussetzungen ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Restleistungsvermögen des Versicherten - trotz eventueller Erkrankungen und hierdurch verursachter Beeinträchtigungen im Erwerbsleben - noch ausreicht, dieses gewinnbringend im Erwerbsleben einzusetzen. In diesem Zusammenhang ist i.d.R. nicht zu prüfen, ob Versicherte auch bestimmte Berufstätigkeiten konkret bewältigen können; denn die Versicherungsfälle der teilweisen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) und vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) stellen lediglich auf das zeitliche Restleistungsvermögen des Versicherten im gesamten Erwerbsleben (allgemeiner Arbeitsmarkt) ab (vgl. BSG, SozR 2600 § 44 Nr. 11). Die Benennung einer konkreten beruflichen Tätigkeit, deren Anforderungsprofil dem Restleistungsvermögen des jeweiligen Leistungsberechtigten entspricht, ist deshalb regelmäßig entbehrlich (vgl. hierzu Großer Senat, Beschluss v. 19.12.1996, DS 2/95). Dies gilt jedoch nur dann, wenn ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass unter Berücksichtigung der individuellen Struktur des körperlich und geistig mentalen Restleistungsvermögens des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist, die er noch ausfüllen kann. Dies wiederum ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen wie das Zureichen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. noch erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten typischerweise gefordert werden (BSG, Urteil v. 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R; vgl. auch Großer Senat, a.a.O.).
Bestehen hingegen ernste Zweifel, dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch in Betrieben einsetzbar ist, weil er derartige allgemeine Arbeitsverrichtungen nicht mehr bewältigen kann, so sind die Rechtsanwender verpflichtet, zumindest eine berufliche Tätigkeit konkret zu benennen, die der Versicherte auf der Basis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch vollwertig bewältigen kann. Diesem Benennungserfordernis kommt die Funktion zu, sicherzustellen und nachvollziehbar zu machen, dass der Versicherte trotz seiner Leistungsminderung eine Erwerbstätigkeit ausüben kann (BSGE 78 S. 207). Der Grund für diese Benennungspflicht liegt darin, dass der Arbeitsmarkt möglicherweise für erheblich überdurchschnittlich leistungsgeminderte Versicherte keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, bzw. ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG, a.a.O.). Zu benennen ist dabei kein konkreter Arbeitsplatz (BSG, SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 104), sondern - auf der Grundlage entsprechend fundierter berufskundlicher Ermittlungen (vgl. hierzu BSG, SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; 2600 § 44 Nr. 7) - eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (BSG, SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 72, 74 und SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 50). Dabei genügt die Kennzeichnung der Berufstätigkeit mit einer im Arbeitsleben üblichen Bezeichnung (BSG, SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 74, 78). Als berufskundliche Ermittlungen kommen berufskundliche Sachverständigengutachten, Auskünfte einschlägiger Betriebe oder auch der Arbeitsverwaltung in Betracht. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind auch berechtigt, berufskundliche Ermittlungen aus anderen Streitsachen zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (BSG, Urteil v. 23.05.1996,13 RJ 75/95). Kann eine bestimmte Berufstätigkeit benannt werden, die der Leistungsgeminderte noch vollwertig bewältigen kann, so ist die in § 43 Abs. 3 SGB VI geregelte Vermutung bestätigt, dass er sein zumindest 6-stündiges Leistungsvermögen noch gewinnbringend im Erwerbsleben einsetzen kann. Gelingt eine konkrete Benennung nicht, weil das Restleistungsvermögen des Versicherten den Anforderungsprofilen in Betracht kommender beruflicher Tätigkeiten nicht entspricht, so ist ihm der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen und der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung begründet (Haufe Onlinekommentar RZ. 26 und 27 zu § 43 SGB VI).