Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann nach § 48 Abs. 1 SGB X entzogen werden, wenn infolge einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine volle und auch eine teilweise Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt. Eine solche Änderung kann bei einem Blinden oder hochgradig Sehbehinderten insbesondere darin bestehen, dass sich durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein zur Sehschädigung zusätzliches Leiden wesentlich gebessert hat; der Blinde durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben neue Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und einen speziell für ihn eingerichteten Arbeitsplatz erlangt hat und/oder ihm eine Assistenzkraft zur Verfügung steht (Hennies in „Blinde im geltenden Recht“, S. 116).
Solche Änderungen der Verhältnisse, die dem Erlass des Rentenbescheides zugrunde lagen, müssen dem RV-Träger, wenn sie für ihn nicht ohnehin erkennbar sind, sofort angezeigt werden, z.B. ein Nebenverdienst oder dessen Erhöhung. Entsprechendes gilt für hochgradig Sehbehinderte.