In den §§ 143, 143a, 144 und 146 SGB III sind weitere Sachverhalte geregelt, die zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Dabei unterscheiden sich die Tatbestände der §§ 143 und 143a von den Tatbeständen der §§ 144 und 146 dadurch, dass durch die §§ 143 und 143a Doppelleistungen infolge von Abgeltungsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber vermieden werden sollen, während § 144 das Ruhen wegen Sperrzeiten und 146 das Ruhen bei Arbeitslosigkeit infolge eines Arbeitskampfes regelt.