In § 142 Abs. 1 SGB III werden die Sozialleistungen aus dem SGB aufgelistet, welche, wenn sie dem Anspruchsberechtigten zuerkannt sind, zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. In § 142 Abs. 2 SGB III wird diese Rechtsfolge konkretisiert und § 142 Abs. 3 bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat, ebenfalls gelten.

  • 142 Abs. 4 SGB III stellt ergänzend klar, dass jede dem Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhestandsgesetz (VRG) vergleichbare Arbeitgeberleistung, die mindestens 65 % des Bemessungsentgelts erreicht, zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. Das Bemessungsentgelt ergibt sich aus §§ 131, 132 SGB III.
  • 142 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

  1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
  2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann (der Anspruch ruht aber nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 126 SGB III besteht),
  3. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
  4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.

Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag stellt.“

  • 142 SGB III vermeidet Doppelversorgungen des Arbeitslosen durch Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung. Dafür kommt es nicht darauf an, dass die das Ruhen des Arbeitslosengeldes bewirkende Leistung höher, genau so hoch oder annähernd so hoch ist wie das Arbeitslosengeld, sofern die Leistung nach dem gesetzgeberischen Konzept grundsätzlich geeignet ist, wie das Arbeitslosengeld den Lebensunterhalt des Arbeitslosen sicherzustellen. Ist das der Fall, ohne dass dies im Einzelfall zu prüfen wäre, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Lebensunterhalt tatsächlich sichergestellt wird. Dem Ruhen steht es dann auch nicht entgegen, dass die das Ruhen bewirkende Leistung erheblich niedriger ist als das Arbeitslosengeld oder nur in geringfügiger Höhe zuerkannt wurde. Verbleibende Bedürftigkeit kann sich auch beim Arbeitslosengeld ergeben (Haufe Onlinekommentar RZ. 2 zu § 142 SGB III).

Aus § 142 Abs. 1 Nr. 3 ergibt sich, dass Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, sofern sie ihr Restleistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch verwerten können, nicht aber Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung.

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