Welche Beträge aus Nebeneinkommen, z.B. aus einer während der Arbeitslosigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden, ergibt sich aus § 141 SGB III. Die im Folgenden genannten Beträge entsprechen dem Stand von März 2011.

Nebenbeschäftigungen, selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger neben dem Bezug von Arbeitslosengeld werden grundsätzlich durch § 119 Abs. 3 SGB III ermöglicht, wenn sie eine Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassen. Die Arbeitszeiten aus mehreren Erwerbstätigkeiten werden dabei zusammengerechnet. Gelegentliche Abweichungen von der wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind. Das aus solchen Nebenbeschäftigungen erzielte Einkommen wird aber auf das Arbeitslosengeld angerechnet, soweit es die Anrechnungsgrenzen von § 141 Abs. 1 SGB III übersteigt. § 141 Abs. 1 SGB III lautet:

„(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165,00 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.“

  • 141 Abs. 2 SGB III enthält eine weitergehende Vergünstigung für die Arbeitslosen, die in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes eine Nebenerwerbstätigkeit neben einem Versicherungspflichtverhältnis für mindestens 12 Monate ausgeübt haben. Auch ihnen wird ein Freibetrag von mindestens 165,00 Euro zugestanden. Der Freibetrag erhöht sich in diesen Fällen jedoch auf das durchschnittliche monatliche Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit in den letzten 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. War z.B. dieses Durchschnittseinkommen monatlich 400,00 Euro, so wird an Stelle des Freibetrages von 165,00 Euro ein solcher von 400,00 Euro eingeräumt. Dadurch soll es ermöglicht werden, diese Nebentätigkeit ohne Einbußen fortzusetzen.
  • 141 Abs. 4 SGB III regelt die Berücksichtigung von Leistungen an Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Abs. 4 lautet:

„(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

  1. von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
  2. aufgrund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme

erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages von 400,00 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.“

Es handelt sich hier um die Fälle des § 124a SGB III. Vgl. dazu 4.1.1 am Ende.

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