Die Höhe des Arbeitslosengeldes ergibt sich aus den §§ 129 ff. SGB III. Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 129 Nr. 2 SGB III 60 % des regelmäßig erzielten pauschaliert errechneten Nettoeinkommens. Auch das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld oder sonstige einmalig gezahlte Arbeitsentgelte werden nicht berücksichtigt. Für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, beträgt das Arbeitslosengeld 67 Prozent (§ 129 Nr. 1 SGB III).
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist in den §§ 127 und 128 SGB III geregelt.
Sie richtet sich gemäß § 127 Abs. 1 SGB III
- nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und
- dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Dauer ist den Tabellen in § 127 Abs. 2 und 3 zu entnehmen. Sie reicht von 6 Monaten bis zu 24 Monaten bei älteren Arbeitnehmern mit entsprechend längerer Versicherungszeit.
- 128 enthält Tatbestände, bei deren Vorliegen sich die Anspruchsdauer mindert, z.B. um Zeiten einer Sperrzeit.
Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate (§ 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).