Die Höhe des Arbeitslosengeldes ergibt sich aus den §§ 129 ff. SGB III. Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 129 Nr. 2 SGB III 60 % des regelmäßig erzielten pauschaliert errechneten Nettoeinkommens. Auch das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld oder sonstige einmalig gezahlte Arbeitsentgelte werden nicht berücksichtigt. Für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, beträgt das Arbeitslosengeld 67 Prozent (§ 129 Nr. 1 SGB III).

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist in den §§ 127 und 128 SGB III geregelt.

Sie richtet sich gemäß § 127 Abs. 1 SGB III

  1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und
  2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

Die Dauer ist den Tabellen in § 127 Abs. 2 und 3 zu entnehmen. Sie reicht von 6 Monaten bis zu 24 Monaten bei älteren Arbeitnehmern mit entsprechend längerer Versicherungszeit.

  • 128 enthält Tatbestände, bei deren Vorliegen sich die Anspruchsdauer mindert, z.B. um Zeiten einer Sperrzeit.

Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate (§ 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).

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