Nach § 45 Abs. 5 SGB IX leisten die Träger der Kriegsopferfürsorge während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (§ 38a SGB IX) sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen gemäß Nr. 2 Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Es handelt sich um eine Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Kriegsopferfürsorge. Die Kriegsopferfürsorge ist in den §§ 25 bis 27j BVG geregelt. Wer nach dem BVG anspruchsberechtigt ist, richtet sich nach den §§ 1 bis 8b BVG. Anspruchsberechtigt sind außerdem nicht nur Versorgungsberechtigte nach dem BVG, sondern auch Berechtigte nach den in § 68 Nr. 7 SGB I genannten Gesetzen, die auf das BVG verweisen. Zu den in § 68 Nr. 7 SGB I im Einzelnen aufgeführten Verweisungsnormen zählen u.a. § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes, § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, § 47 des Zivildienstgesetzes, § 60 des Infektionsschutzgesetzes (Impfopfer) und § 1 des Opferentschädigungsgesetzes (Opfer von Gewalttaten).

Wer Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhält bzw. für welche Angehörige diese Leistungen erbracht werden, ergibt sich aus § 25, insbesondere Abs. 1, 3 und 4 BVG. Berechtigte, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beruflich nicht tätig gewesen sind, erhalten nach § 26a Abs. 3 BVG anstelle des Übergangsgelds eine Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe ist also gegenüber dem Übergangsgeld nachrangig.

Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sind nach § 26a Abs. 3 Satz 2 BVG die Vorschriften des BVG über Leistungen für den Lebensunterhalt bei Gewährung von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden. Die Erziehungsbeihilfe ist in § 27 BVG geregelt. Entsprechend § 27 Abs. 2 BVG werden das Einkommen und Vermögen der Waisen und ihrer Elternteile oder das einzusetzende Einkommen und Vermögen Beschädigter und ihrer Kinder im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b BVG auf den Bedarf angerechnet. Die Höhe der Geldleistungen bemisst sich gemäß § 25c Abs. 1 BVG nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen. Sowohl der Bedarf als auch das einzusetzende Einkommen und Vermögen sind ähnlich, wie im SGB XII (Sozialhilfe) bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen (vgl. SGB XII elftes Kapitel §§ 82 ff., insbesondere §§ 85 ff. für das Einkommen und §§ 90 ff. für das Vermögen), aber etwas großzügiger geregelt. So heißt es in § 25b Abs. 5 BVG „(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen.

Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.

Einzelheiten zur Feststellung des Bedarfs und des einzusetzenden Einkommens und Vermögens sind in der aufgrund von § 27f BVG erlassenen Kriegsopferfürsorgeverordnung (KFürsV) festgelegt. Für die Höhe des Unterhaltsbedarfs bestimmt § 21 der KFürsV:

„(1) Der Bedarf für den Lebensunterhalt Auszubildender während der Erziehung und Ausbildung umfasst

  1. bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Höhe des Zweifachen des für die Auszubildenden jeweils maßgebenden Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  2. bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder einer Pflegestelle die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, zusätzliche kleinere Ausgaben bis zur Höhe des nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Barbetrages sowie Kosten aus der Erfüllung weiterlaufender unabweislicher Verpflichtungen,
  3. bei sonstiger Unterbringung außerhalb der Familie einen Betrag in Höhe des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und für einen den Auszubildenden jeweils gleichaltrigen Haushaltsangehörigen sowie die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind die jeweiligen höchsten Regelsätze des Landes zugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet. Die Kosten der Unterkunft am Ausbildungsort können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

Ein etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfsberechnung mit aufzunehmen.“

Zum einzusetzenden Einkommen heißt es in § 25c Abs. 3 Sätze 1 und 2:

„(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen.“

Was zum einzusetzenden Einkommen zählt und welche Beträge unberücksichtigt bleiben, bestimmt § 25d BVG in den Absätzen 1 bis 5 sowie § 25e BVG. Vgl. dazu auch die §§ 30 ff. der KFürsV. Nach § 25d Abs. 4 BVG sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Kriegsopferfürsorge im Einzelfall demselben Zweck dient. Daraus ergib sich, dass die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, das Landesblindengeld nach einem Landesblindengeld oder die Pflegezulage nach § 35 BVG wegen der anderen Zweckbestimmung nicht als Einkommen bei der Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden darf.

Zum Vermögenseinsatz bestimmt § 25d Abs. 6 BVG: „Vermögen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge ist das gesamte verwertbare Vermögen.“ § 25f Abs. 1 BVG verweist für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen der Leistungsberechtigten auf die § 90 Abs. 2 und 3 und § 91 des SGB XII, also auf die Bestimmungen im Sozialhilferecht. Er verweist aber auch auf § 25c Abs. 3 BVG. Das heißt, dass Vermögen insoweit nicht einzusetzen ist, als sein Einsatz im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Vermögen nicht einzusetzen. Vgl. zum Einsatz des Vermögens auch die §§ 41 ff. KFürsV.

Auf Einzelheiten kann hier nicht eingegangen werden.

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